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15.04.2015
Erbschaftsteuerfreistellung kann entfallen

Erbschaftsteuerfreistellung des vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims entfällt bei Gebäudeabriss

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 22.10.2014 – 4 K 84//13 – zu entscheiden, ob der Sohn und Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter im Rahmen der Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c S.1 ErbStG in Anspruch nehmen kann. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraphen vorliegend, so wird das zu Wohnzwecken genutzte Familienheim bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt und ist erbschaftsteuerfrei erworben.

Freistellung von Erbschaftsteuer hat Bedingungen

Voraussetzung nach § 13 I Nr. 4 c S.1 ErbStG ist die unverzügliche Bestimmung einer geerbten Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erwerber, dass er die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnt. Die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung erfordert als Nachweis dieser inneren Tatsache die alsbaldige tatsächliche Nutzung durch den Erwerber.

Im vorliegenden Rechtstreit teilte der alleinerbende Sohn mit, dass das vererbte Wohnhaus marode und praktisch unbewohnbar ist. Es gab zu Lebzeiten keinerlei Renovierungsmaßnahmen und ihm bleibt deshalb nur die Möglichkeit, das Gebäude abreisen zu lassen. Nach seiner Ansicht ist der Abriss mit anschließender Erstellung eines Neubaus mit der Generalsanierung und Entkernung des Bestandbaus vergleichbar.

Die Begründung des Finanzgerichts München

Das Finanzgericht München ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Nach Auffassung des Finanzgerichts fehlt es im Streitfall am Tatbestand der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert die unverzügliche Bestimmung, demnach ein Handeln ohne schuldhaftes zögern, der tatsächlichen Nutzung. Der Abriss des Gebäudes ist nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Nutzung des ursprünglichen Wohngebäudes vergleichbar. Aus den Motiven des Gesetzgebers mit der Freistellung für Kinder sollte der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums erfolgen. Somit ist deutlich, dass die Steuervergünstigung an den physischen Fortbestand der ererbten Immobilie geknüpft. Dies ist nach dem Finanzgericht München hier nicht gegeben, da der Neubau eine anderweitige Verwendung ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Abriss des bisherigen Gebäudes aus bautechnischen, ökologischen, ökonomischen oder sonstigen wichtigen Gründen für den Erwerber unvermeidbar gewesen ist. Somit wurde der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin im Rahmen des Erbschaftsteuerfreibetrags des Sohnes in Höhe von EUR 400.000,- in der Erbschaftsteuerklasse I berücksichtigt. Eine Steuerbefreiung lag nicht vor.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Finanzgericht München hat sich streng an die Vorgaben des Gesetzes gehalten. Eine alsbaldige tatsächliche Nutzung, wie von § 13 I Nr. 4c S.1 ErbStG liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Finanzgericht hätte anders entschieden, wenn der Sohn zunächst eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vorgenommen und sich dadurch der Beginn der Selbstnutzung verzögert hätte. In diesem Zusammenhang besteht somit mittlerweile Rechtsicherheit in der erbschaftsteuerrechtlichen Beratung bzgl. der Abgrenzung der in Anspruch zu nehmenden Erbschaftsteuerbefreiung, wenn die Immobilie nur saniert bzw. renoviert werden muss oder auf der anderen Seite ein Abriss zu erfolgen hat. Sollte ein Abriss unvermeidbar sein, ist mit dem Mandanten immer die erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung zu besprechen. Ein erbrechtlich und erbschaftsteuerrechtlich versierter Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen hierbei eine umfassende Beratung leisten.

Bitte beachten Sie, dass die ausgeurteilten Voraussetzungen für die Erbschaftsteuerfreistellung auch für Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4b S.1 ErbStG gelten, wenn ein Ehepartner dem überlebenden Ehepartner das Familienheim vererbt. Beim Ehegatten gilt ebenso, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern erfordert, welches die tatsächliche Nutzung nach außen dokumentiert.



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