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21.04.2015
Fehlerquelle bei der persönlichen Testamentserrichtung

Formelle Voraussetzungen für ein handschriftliches Testament

Der Gesetzgeber wollte es den Bürgern leicht machen und hat daher bestimmt, dass jeder ein Testament ohne Mitwirkung Dritter wirksam errichten kann.

Vollständiger handschriftlicher Text erforderlich

Die wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig handschriftlich niedergeschrieben wird. Zudem muss dieser Text mit einer Unterschrift abgeschlossen werden. Die Handschrift soll zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, wer das Testament verfasst hat.

Klingt einfach, wäre es auch, wenn die Bürger nicht so einfallsreich wären, wie viele Fälle zeigen, mit denen sich die Rechtsprechung immer wieder auseinandersetzen muss.

Aufkleber sind kein geeignetes Mittel zur Testamentserrichtung

Beispielsweise hatte jüngst das Oberlandesgericht in Hamburg zu prüfen, ob ein Testament, das mittels zweier Aufkleber auf einer Postkarte verbunden mit einem handschriftlichen Vermerk wirksam sei. Im Ergebnis wurde das zu Recht verneint. Der Einfallsreichtum ist möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass immer seltener mit der Hand geschrieben wird. An die Stelle der Handschrift ist im Alltag die Maschinenschrift getreten. Ein maschinenschriftlich errichtetes Testament ist auch dann unwirksam, wenn es eine handschriftliche Unterschrift trägt.

Bezugnahme auf wesentliche maschinenschriftlich verfasste Anordnungen unzulässig

Das Oberlandesgericht in Köln (Beschluss vom 06.10.2014 - 2 Wx 249/14) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Erblasser durch eine Notarin einen maschinenschriftlich gefertigten Entwurf für ein Testament erhalten hatte. Dieser
Entwurf sah vor, dass bestimmte Personen Erben werden sollten und wie der Nachlass aufzuteilen sei. Der Erblasser wollte es sich offenbar einfach machen und erstellte ein handschriftliches Testament, indem er niedergeschrieben hat, dass er dem Inhalt des durch die Notarin gefertigten Entwurfes zustimme. Lediglich einige wenige davon abweichende Regelungen legte er ausdrücklich ergänzend handschriftlich nieder.

Das Gericht in Köln entschied, dass das Testament insgesamt unwirksam sei, weil es an dem Formerfordernis der handschriftlichen Errichtung fehle. Es reiche nämlich nicht aus, dass handschriftlich auf eine andere Urkunde inhaltlich verwiesen werde, aus der sich die wesentlichen erbrechtlichen Anordnungen ergeben. Vielmehr müssten letztere ebenfalls handschriftlich zu Papier gebracht worden sein.

Im Ergebnis war damit alles was der Erblasser niedergelegt hatte insgesamt unwirksam. Seine Erbfolge bestimmte sich daher nach einem Testament, dass er – mit anderem Inhalt – zuvor einmal formwirksam errichtet hatte.

Tipp vom Erbrechtsexperten:

Hier noch einmal zusammenfassend die Formalien, die bei einer persönlichen Testamentserrichtung zu beachten sind.

  1. Der Testamentstext ist vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niederzulegen.
  2. Das Testament sollte die Überschrift „Testament" tragen.
  3. Das Testament muss unterschrieben sein, wobei die Unterschrift den Text unten abschließen muss.Das Testament sollte die Überschrift „Testament" tragen.
  4. Es sollte das Datum und der Ort der Testamentserrichtung vermerkt werden, damit beim Vorliegen
    mehrerer Testamente klar ist, welches das zuletzt errichtete und damit maßgebliche ist.
  5. Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, ist der Text von einem der
    Ehegatten zu schreiben und zu unterschreiben. Der andere Ehegatte vermerkt darunter „Dies ist auch mein Wille" und bestätigt dies ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift.


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