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02.05.2015
Grundbuchberichtigung Testierfähigkeit Erbschein

Wann kann das Grundbuchamt trotz Vorliegens einer notariell beurk. letztw. Verfügung die Vorlage eines Erbscheins verlangen?

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall erfolgt nach § 35 der Grundbuchordnung (GBO). Grundsätzlich kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden, § 35 Abs.1 Satz 1 GBO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift genügt bei einer Erbfolge, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, die Vorlage dieser Urkunde sowie die Niederschrift über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung. In diesen Fällen kann das Grundbuchamt gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorgelegte öffentliche Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet, § 35 Abs. Satz 2, 2.Halbsatz GBO

Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes

Der Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes im Grundbuchberichtigungsverfahren ist eingeschränkt. Grundsätzlich darf das Grundbuchamt tatsächliche Ermittlungen nicht durchführen. Anerkannt ist jedoch, dass vom Grundbuchamt auch eine vorgelegte letztwillige Verfügung in Form einer öffentlichen Urkunde inhaltlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sich daraus die Erbfolge ableitet, die im Wege der Berichtigung in das Grundbuch eingetragen werden soll. Ergeben sich bei der Feststellung der Erbfolge tatsächliche Zweifel, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheines zu verlangen.

Es ist nicht Sache des Grundbuchamtes derartige Ermittlungen durchzuführen. Diese sind dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens vorbehalten.

Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 1.August 2014, Az.: 15 W 427/13 bestätigt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde :

Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens hat der medizinische Sachverständige im August des Jahres 2008 bei dem Betroffenen und späteren Erblasser ein demenzielles Syndrom festgestellt, das zu einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses führte. Der Erblasser war bereits zu dieser Zeit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht orientiert. Die Kritikfähigkeit und das Beurteilungsvermögen wiesen Defizite auf. Als Folge wurde eine Betreuung angeordnet. Umfasst war unter anderem auch die Vermögenssorge, wobei zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Zur Betreuerin wurde zunächst eine Bekannte des Erblassers bestellt. Anfang des Jahres 2010 wurde diese durch einen Berufsbetreuer abgelöst.

Im Dezember 2010 errichtete der Erblasser zu notarieller Urkunde eine letztwillige Verfügung in der er die Bekannte zu seiner Alleinerbin bestimmte. Im September 2013 hat der Betreuer des Erblassers dessen Hausgrundstück an eine Käuferin verkauft und aufgelassen. Der Antrag des Betreuers auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung wurde nicht mehr beschieden, weil der Erblasser Ende September 2013 verstarb.

Die berufene Alleinerbin hat in notarieller Urkunde im Oktober 2013 mit der Käuferin den Eintritt in den Kaufvertrag und die Auflassung neu erklärt. Gleichzeitig hat die Alleinerbin beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung auf Grund des notariellen Testamentes des Erblassers vom Dezember 2010 beantragt.

Die Entscheidung des Grundbuchamtes :

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt beanstandet. In einer Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt dargelegt, dass die Erbfolge nicht durch das notarielle Testament des Erblassers nachgewiesen sei. Auf Grund der Vorgänge im Betreuungsverfahren – das Grundbuchamt hat Einsicht in die Betreuungsakte genommen – bestünden konkrete Bedenken gegen die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Grundbuchamt darf Betreuungsakte beiziehen

Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Alleinerbin, hat das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet zurückgewiesen. Der Beiziehung der Betreuungsakte durch das Grundbuchamt stehen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bedenken nicht entgegen. Veranlasst ist die Beiziehung der Betreuungsakte dadurch, dass nicht der Erblasser selbst, sondern der Berufsbetreuer des Erblassers in dessen Namen die Willenserklärungen in der Kaufvertragsurkunde im Namen des Erblassers abgegeben hat.

Das Oberlandesgericht hat die Zweifel des Grundbuchamtes an der Testierfähigkeit auf Grund des in der Betreuungsakte befindlichen medizinischen Gutachtens geteilt.

Feststellungen zur Testierfähigkeit des Notars binden Gericht nicht

Ausdrücklich hat es ausgeführt, dass auch die im notariellen Testament vom Dezember 2010 enthaltene Feststellung des Notars, der Erblasser sei nach seiner Feststellung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig, hieran nichts ändere.

Diese Feststellung beruht auf § 28 des Beurkundungsgesetzes. Die Feststellung bringt lediglich die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit dem Erblasser anlässlich der Beurkundung geführten Gespräches zum Ausdruck. Diese Überzeugung des Urkundsbeamten kann durchaus eine gewichtige Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers haben. Irgendeine Bindungswirkung für das spätere gerichtliche Verfahren ist mit dieser Feststellung indessen nicht verbunden.

Weitere Entscheidung des OLG München

In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 31.Oktober 2014, Az.: 34 Wx 293/14 hinzuweisen.

In dieser Entscheidung geht es wiederum um den Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament und ein – nach Auffassung des Oberlandesgerichts – unberechtigtes Verlangen des Grundbuchamtes nach Vorlage eines Erbscheins.



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