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27.8.2015
Ersatzerben im Testament benennen

Freundschaftliche Beziehungen zur Familie der verstorbenen Ehefrau implizieren keinen Willen des Erblassers zur Ersatzberufung

Vielfach verkennen die Mitbürger, dass jede Erbeinsetzung in einem Testament auch unbedingt eine Ersatzerbenregelung enthalten sollte. Hintergrund ist, dass der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser selbst versterben könnte, oder dass er die Erbschaft ausschlägt. Ist für diese Fallgestaltungen kein Ersatzerbe berufen, so regelt der Gesetzgeber die Ersatzerbenberufung.

Ersatzerben immer im Testament anordnen

Einen solchen Fall hat das OLG München mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.12.2014 zu entscheiden. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser verstarb im Oktober 2013. Seine Ehefrau ist vor ihm verstorben. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahre 1988 setzte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Weiteren Inhalt hatte das Ehegattentestament nicht. Nach dem Tod des Erblassers beantragte eine der beiden Schwestern der vorverstorbenen Ehefrau einen Erbschein mit einer Miterbenquote von je ½ für die beiden Schwestern der verstorbenen Ehefrau mit der Begründung, hätte der Erblasser gewusst, dass seine Ehefrau vor ihm versterben sollte, dann hätte er die beiden Geschwister der Ehefrau zu Erben eingesetzt.

Testament enthält Lücke

Die hier durch den Wegfall der Bedachten entstandene Lücke kann geschlossen werden, wenn der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung eine Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Dies ist die sog. ergänzende Testamentsauslegung.

Geschwister des vorverstorbenen Ehegattens sind nicht automatisch dessen Ersatzerben

Im vorliegenden Fall stellte das OLG München jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür fest, dass der Erblasser beim Vorversterben seiner Ehefrau deren Schwestern als Erbinnen eingesetzt hätte. Begründet wurde dies damit, dass nach der Lebenserfahrung das Motiv für die Erbeinsetzung des Ehepartners als Alleinerbe regelmäßig die enge persönliche Beziehung und der Wunsch ist, das beiderseitige Vermögen ungeschmälert beim überlebenden Ehegatten zu belassen. Dass ein Ehegatte des anderen als Repräsentant von dessen Herkunft betrachtet wird, erscheint eher fernliegend.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch:

Ein sehr praxisrelevanter Fall, da in vielen Nichtjuristen-Testamenten keinerlei Ersatzerbenregelung genannt ist. Bitte benennen Sie immer eigene Ersatzerben!

Nach dem Gesetz sind beim Vorversterben des eigenen Kindes die Enkelkinder im Zweifelsfall die Ersatzerben. Bei allen anderen eingesetzten Erben, dies gilt auch für Vermächtnisnehmer, ist immer ein Ersatzerbe ausdrücklich zu benennen. Ist dies nicht in der letztwilligen Verfügung geregelt, so fällt im Regelfall – wie im vorliegenden Fall – die Erbeinsetzung weg und es gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. Nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt der Gesetzgeber dann, wer Erbe des Erblassers wird. Hier kommt es im Regelfall zu Miterbengemeinschaften, die äußerst streitanfällig in der Verwaltung und Abwicklung sind.



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