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01.03.2016
Erb- und Pflichtteilsverzicht - Vermächtnis - Zugewinnausgleich

Ein Vermächtnis für den Ehegatten - ein Verhängnis?

Anhand folgendem einfachen Fall soll dargestellt werden, dass das gut gemeinte Vermächtnis an den Ehegatten für diesen nicht immer positiv ist.



M und F haben vor vielen Jahren in notarieller Form gegenseitig auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet. Gemeinsame Kinder haben M und F nicht. Jahre später, wenige Monate vor seinem Tod errichtet M ein eigenhändiges Testament, in dem er seine einzige Tochter T als Alleinerbin einsetzt und F mit einem Geld- und Wohnungsvermächtnis bedenkt. M stirbt. F ist mit dem Vermächtnis nicht zufrieden und verlangt von T zusätzlich den Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB und macht daher Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend. Mit Erfolg?



Erb- und Pflichtteilsverzicht

 

Schon zu Lebzeiten des Erblassers ist es möglich, mit diesem zu vereinbaren, dass auf den Erbteil und/oder den Pflichtteil bei seinem Tod verzichtet wird. Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht müssen zwingend notariell beurkundet werden. Nur so entfalten sie die gewünschte Wirkung. Eine einfache handschriftliche oder maschinenschriftliche Erklärung der beteiligten Personen genügt also keinesfalls.

Im obigen Fall haben M und F alles richtig gemacht. Die Verzichtserklärungen sind wirksam. Sie können sich fortan nur gegenseitig beerben, wenn eine Erbeinsetzung durch ein Testament erfolgt. Pflichtteilsansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

Vermächtnis

 

Häufig wird die Formulierung „Ich vermache …..“ gleichgesetzt mit „Ich vererbe …..“. Dies ist jedoch grundsätzlich falsch. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Vorgänge. Während beim „Vererben“ ein Gesamtrechtsnachfolger bestimmt wird, wird beim „Vermachen“ nur ein Vermögensvorteil zugewandt. Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der gegen die Erben geltend gemacht wird.

Im vorliegenden Fall hat M der F ein befristetes Wohnrecht bezüglich der Ehewohnung und 1.000 € vermacht. F hat das Vermächtnis angenommen.

 

 

Zugewinnausgleich

 

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein familienrechtlicher Anspruch, der am Ende einer Ehe, in der die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, entsteht: also im Falle der Ehescheidung oder im Todesfall. Im Todesfall wird der Ausgleich des Zugewinns gem. § 1371 Abs. 1 BGB dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Voraussetzung hier ist also, dass der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe geworden ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn M hat T als seine Erbin durch ein Testament bestimmt. Gesetzliche Erbfolge scheidet damit aus, der erbrechtliche Zugewinnausgleich entfällt.

Möglich wäre dann grundsätzlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich. Voraussetzung ist dazu, dass der überlebende Ehegatte nicht Erbe ist und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Dann stünde ihm zusätzlich zum Zugewinnausgleich auch ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten, § 1371 Abs. 2 BGB.

Da F vorliegend ein Vermächtnis zusteht und sie dieses auch angenommen hat, scheidet hier auch der güterrechtliche Zugewinnausgleich aus. Wegen des seinerzeit erklärten Pflichtteilsverzicht kann F nun auch keine Ansprüche auf Wertermittlung oder Pflichtteilsaufstockung geltend machen. F kann gegen T außer ihren Ansprüchen auf Vermächtniserfüllung keinerlei Ansprüche geltend machen.

 

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker erklärt:

M schrieb sein Testament in guter Absicht. Er wollte sein Haus und seine persönlichen Sachen, das Erbe seiner Eltern, in seiner Familie halten und bestimmte seine Tochter als Alleinerbin. Er wollte aber auch seine Frau gut versorgt wissen. Daher bestimmte er das Vermächtnis – unwissend, dass damit der F der Zugewinnausgleich versagt sein würde. F blieb so im vorliegenden Fall am Ende nur das Vermächtnis. Hätte sie dieses allerdings ausgeschlagen, so hätte sie ihren Anspruch auf güterrechtlichen Zugewinnausgleich durchsetzen können.

Wie der dargestellte Fall zeigt, liegt der Teufel oft im Detail. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.



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