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04.04.2016
Handschriftliches Testament ‑ Testierwille

Zweifel am Testierwillen bei Testament auf Pergamentpapier

Ein handschriftliches Testament i.S.d. § 2247 BGB sollte als solches deutlich gekennzeichnet werden, z.B. mittels der Überschrift „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Der Erblasser muss wissen und wollen, seinen letzten Willen rechtsverbindlich niederzulegen. Deshalb verlangt § 2247 BGB das eigenhändige Schreiben und Unterschreiben, um einen sicheren Rückschluss von der abgegebenen Erklärung auf den wahren Testierwillen zu ermöglichen.

Zweifel am Testierwillen

Sofern das Dokument seiner äußeren Form nach nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind nach der Rechtsprechung (OLG München, ZEV 2008, 596) an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Testierwillen liegt bei demjenigen, der aus dem Schriftstück Rechte herleitet. In folgenden Fällen können Zweifel am Testierwillen bestehen:

  • Das Testament wird in Brief- oder Postkartenform errichtet.
  • Der Text findet sich auf Notizzetteln.
  • Der Erblasser errichtet eine Absichtserklärung.
  • Das Schriftstück ist nicht einwandfrei unterzeichnet.
  • Das Schriftstück ist unvollständig oder widersprüchlich.

Testament auf Pergamentpapier?

Das OLG Hamm hatte sich in seinem Beschluss vom 27.11.2015 (10 W 153/15 = BeckRS 2016, 00518) mit der Frage zu beschäftigen, ob Zweifel an einem ernstlichen Testierwillen bestehen, weil der Erblasser das vermeintliche Testament nicht auf einer übliche Schreibunterlagen (wie z.B. einem Blatt Papier in üblicher Größe DIN A 4 oder DIN A 5) errichtet hat, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet hatte. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass Zweifel an einem Testierwillen dann bestehen können, wenn ungewöhnliche Schreibmaterialien, ungewöhnliche Errichtungsformen oder ein ungewöhnlicher Aufbewahrungsort gegeben sind. Hierbei ist stets zu prüfen, ob es sich bei dem Schriftstück nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt. Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss.

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall konnten diese Zweifel nicht geklärt werden. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück kein handschriftliches Testament i.S.v. § 247 BGB darstellen.

Expertentipp von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München: Personen, die ein handschriftliches Testament errichten wollen, sollten den Text mit einer eindeutigen Überschrift „Testament“ bzw. bei Ehegatten Gemeinschaftliches Testament einleiten. Es sollten nur übliche Schreibmaterialien verwendet werden. Sinnvoll ist es weiter, keine ungewöhnlichen Aufbewahrungsorte für das Testament zu wählen. Wird das Testament als solches bezeichnet und gegebenenfalls beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt, sind von vornherein Zweifel am Testierwillen ausgeschlossen.



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