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15.4.2016
Berliner Testament

Steuer bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses

Der Bundesfinanzhof ( = BFH ) hat in einer mit Datum vom 09.03.2016 veröffentlichten Entscheidung zu dem Aktenzeichen VIII R 40/13 klargestellt, dass es sich bei testamentarisch angeordneten Zinsen für ein Geldvermächtnis um steuerpflichtige Kapitaleinkünfte handeln kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zugunsten ihres Sohnes ein Geldvermächtnis in Höhe des Steuerfreibetrages angeordnet, das bis zu Fälligkeit fünf Jahre nach dem erstversterbenden Elternteil mit 5 % per anno zu verzinsen sein sollte.

Der BFH ist der Auffassung, dass es sich dabei um ein sogenanntes betagtes Vermächtnis handele und die Zinsen beim Vermächtnisnehmer gemäß § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien.

Allerdings war es in dem vorliegenden Fall so, dass der Sohn das fällige Vermächtnis nicht eingefordert hat und sodann ausdrücklich auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen verzichtet hatte.

Deswegen hat der BFH in dem vorliegenden Fall zugunsten des Sohnes entschieden. Er habe keine Zinsen bekommen. Außerdem stehe es einer Auszahlung nicht gleich, dass der Sohn den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter nicht geltend gemacht habe.

Damit stellt das betagte Vermächtnis weiterhin ein geeignetes Instrument zur steueroptimierten Gestaltung der Vermögensnachfolge dar.



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