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20.05.2016
Wirksame Errichtung eines Nottestaments

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr

Die Errichtung eines ordentlichen – eigenhändigen oder notariellen – Testaments ist nicht immer möglich: Hier ist insbesondere an Fälle zu denken, in denen der Erblasser schwer erkrankt ist, sein Tod unmittelbar bevor steht und die Hinzuziehung eines Notars aus zeitlichen Gründen nicht mehr in Frage kommt. Auch in einem solchen Notfall soll der Erblasser aber wirksam testieren können. Hierfür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, außerordentliche Testamente zu errichten, sogenannte Nottestamente.

Außerordentliche Testamente: Nottestamente

Insgesamt kennt das Bürgerliche Gesetzbuch drei Formen des Nottestaments:

  • das Bürgermeistertestament, § 2249 BGB
  • das Drei-Zeugen-Testament, § 2250 BGB
  • das Seetestament, § 2251 BGB

Alle Formen des Nottestaments haben (vereinfacht) zwei zentrale Voraussetzungen: Zum einen muss sich der Erblasser in Todesgefahr befinden. Zum anderen muss die Besorgnis bestehen, dass ein Notar zur Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht mehr rechtzeitig hinzugezogen werden kann. Sind diese Voraussetzung gegeben, können der Bürgermeister oder Zeugen anstelle des Notars die Testamentserrichtung beurkunden. Wäre es dagegen möglich gewesen, ein notarielles Testament zu errichten, sind die außerordentlichen Testamente subsidiär.


Hierzu eine aktuelle Entscheidung des OLG Bremen (Beschluss vom 05.01.2016 – Az.: 5 W 25/15):

Drei-Zeugen-Testament im Krankenhaus

Kurz vor seinem 90. Geburtstag stürzte der Erblasser in seiner Wohnung. In der Folge musste er sich wiederholt in stationäre Behandlung begeben. Unter anderem bildete sich an seinem Rücken ein Abszess, der operiert werden musste. Dem körperlich geschwächten, aber geistig klaren Erblasser wurde anlässlich des ärztlichen Aufklärungsgesprächs offen gelegt, dass die OP mit dem Risiko des Versterbens verbunden ist und empfohlen, „das zu regeln, was zu regeln ist“. Die Empfehlung ignorierte der Erblasser zunächst. Erst unmittelbar nach der erfolgreichen Operation äußerte der Erblasser den Wunsch, nunmehr ein Testament verfassen zu wollen. Am Nachmittag des Folgetages kam es zur Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments. Eine Woche später verstarb der Erblasser. Seine Erben stritten um die Wirksamkeit des Testaments.

Keine nahe Todesgefahr, wenn ein Notar hätte erreicht werden können

Nach zutreffender Auffassung des Oberlandesgerichts war dieses Nottestaments unwirksam:
Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2050 II BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines (ordentlichen) notariellen Testaments noch eines (außerordentlichen) Bürgermeistertestaments nach § 2249 BGB möglich ist. Die derart nahe Gefahr des Todes muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt. Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können. Dass der Erblasser tatsächlich wenige Tage nach der Testamentserrichtung verstorben ist, ändert nichts an diesem Ergebnis.


Fazit des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr


Vor allem in Krankenhäusern und Heimen kann nahe Todesgefahr des Erblassers die Errichtung eines Nottestaments erforderlich machen. Die Entscheidung des OLG Bremen zeigt aber deutlich: Ein Nottestament ist – wie es der Name vermuten lässt – ein Instrument für den Notfall. Wenn die Errichtung eines ordentlichen Testaments möglich ist, geht dieses vor.
Ein Nottestament ist zudem weder leichter zu errichten als ein eigenhändiges oder notarielles Testament, noch bringt es am Ende besondere Vorteile. Im Gegenteil: Außerordentliche Testamente haben eine beschränkte Wirksamkeitsdauer von drei Monaten (§ 2252 BGB). Zudem sind besondere, für den juristischen Laien oft schwierige formelle Voraussetzungen zu beachten. Hier wird exemplarisch auf eine jüngere Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.06.2015, Az. Wx 224/14) verwiesen.
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, sollte daher – möglichst frühzeitig – mit einem ordentlichen Testament Vorkehrungen treffen.



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