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29.05.2016
Ausschluss des Ehegattenerbrechts infolge Scheidungsverfahren

Scheidungsantrag eines geschäftsunfähigen Ehegatten

Beschluss des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 02.02.2016 AZ: 5 VI 417/13

 

Gemäß § 2077 I BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Hierbei steht der Auflösung der Ehe gleich, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

 

In seinem Beschluss vom 02.02.2016 hat sich das OLG Zweibrücken zu den Voraussetzungen für einen wirksamen Scheidungsantrag eines geschäftsunfähigen Ehegatten geäußert. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Erblasser hat im Jahre 1982 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag haben sich die Ehegatten wechselseitig zu alleinigen Erben auf den Tod des Erstversterbenden eingesetzt.

 

Zu Beginn des Jahres 2012 kam es zu einer Trennung der Eheleute. Die Ehefrau hat im November 2012 einen Scheidungsantrag eingereicht. Im Dezember 2012 wurde für den Erblasser eine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post angeordnet. Zum Betreuer wurde ein Sohn des Erblassers bestellt.

 

Dieser Sohn beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Erblassers  im Scheidungsverfahren. Der Rechtsanwalt hat im Januar 2013 die Vertretung des Erblassers im Scheidungsverfahren angezeigt und einen eigenen Scheidungsantrag des Erblassers gestellt.

 

Im Februar 2013 verstarb der Erblasser. Nunmehr hat die Ehefrau auf Grund des Erbvertrages aus dem Jahre 1982 einen Erbscheinsantrag als Alleinerbin gestellt. Diesem ist der Sohn des Erblassers entgegengetreten. Der Sohn ist der Auffassung, die Erbscheinsetzung der Ehefrau sei unwirksam, weil der Erblasser selbst einen Scheidungsantrag gestellt habe. Dem ist das Amtsgericht Nachlassgericht Linz und in seiner Beschwerdeentscheidung das OLG Zweibrücken nicht gefolgt.

 

Verfahrensfähigkeit nach § 125 FamFG

 

Die Ehefrau ist Alleinerbin nach dem Erblasser geworden. Es fehlt an einem zulässigen Scheidungsantrag des Erblassers. Der Rechtsanwalt des Erblassers wurde nicht von diesem, sondern von seinem Sohn in dessen Eigenschaft als Betreuer beauftragt. Diese Beauftragung ist jedoch nicht wirksam vorgenommen worden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann gemäß § 125 Abs. 2 FamFG allein ein gesetzlicher Vertreter rechtswirksam handeln. An einem solchen hat es jedoch vorliegend gefehlt.

 

Zwar ist der Sohn des Erblassers zu dessen Betreuer bestellt worden, doch war eine Ausdehnung der Maßnahme auf einen Aufgabenbereich, der die Vertretung in dem hier in Rede stehenden Bereich erlaubt hätte unterblieben.

 

Ausdrückliche Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenbereich „Vertretung in Ehescheidungsverfahren“ erforderlich.

 

Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung in Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem Aufgabenbereich „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb allein nicht ausreichend (vergleiche auch OLG Brandenburg FamRZ 2012 Seite 1166).



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