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08.06.2016
Rechtliche Stellung des Erben

Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament

Der 11. Senat des BGH hat am 05.04.2016 das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10.09.2015 bestätigt und entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Auf die Revision des Beklagten hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Kläger waren die Erben ihrer im August 2013 verstorbenen Mutter, die mit ihrem bereits im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, 1988 ein gemeinsames Testament errichtet hatte.

Beklagte war die Sparkasse.

Inhalt des Testaments war, dass nach dem Ableben des letzten der beiden Erblasser, das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf ihre beiden Kinder übergehen solle. Sollte ein Kind beim Tode des Erstverstorbenen einen Pflichtteil geltend machen, sollte es auch beim Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.

Zum Nachlass gehörten mehrere Konten bei der Sparkasse und ein Guthaben bei einer anderen Bank. Nach dem Tod der Mutter forderte die Erbin unter Vorlage einer Vollmacht des zweiten Erben und einer beglaubtigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls die Beklagte zur Freigabe der Konten auf.

Die Sparkasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass in dem Testament nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei. Sie werde das handschriftliche Testament nur anerkennen, wenn das Gericht bestätige, dass in dem Testament zwei Erben genannt seien.

Die Erben erwirkten daraufhin einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach sie zu je ½ -Anteil Erben nach ihrer Mutter sind. Von den dafür verauslagten Gerichtskosten verlangten die Kläger nun die Zahlung der Hälfte von der Sparkasse. Die andere Bank bei der noch ein Guthaben bestand, verlangte keine Vorlage eines Erbscheins, sondern gab das Guthaben nach Vorlage des handschriftlichen Testaments frei.

Die Sparkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab, da sie sich ihrer Ansicht nach berechtigt verhielt. Bei einem handschriftlichen Testament hätte die Möglichkeit der Fälschung bestehen können. Zudem sei für sie nicht erkennbar gewesen, ob einer der Kläger seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert hatte.

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung das Berufungsgericht. Dieses habe zu Recht einen Anspruch der Erben gegen die Sparkasse aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins bejaht.

Die Erben seien als testamentarische Erben ihrer Mutter gem. § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in die Kontoverträge mit der Sparkasse eingetreten. Die Sparkasse habe gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht habe.

Aus der Leistungstreuepflicht folge die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen. Die Sparkasse habe dagegen verstoßen, als sie zu Unrecht die Vorlage des handschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk nicht hat ausreichen lassen. Dadurch seien die mit der Erteilung des Erbscheins verbundenen Kosten unnötigerweise verursacht worden.

Wenn in den Kontoverträgen keine Sonderregelungen vereinbart seien, sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er habe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dazu gehörten neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge auch Urkunden aus denen sich die Erbfolge ergebe.

Die Bank könne nicht bei einem eigenhändigen Testament auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Aus dem berechtigten Interesse der Bank, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366,2367 BGB zu kommen und somit der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen, folge nicht, dass sie einschränkungslos oder im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen könne.

Durch solch eine Sichtweise würden die Interessen der wahren Erben über Gebühr vernachlässigt werden. Die Erben hätten ein berechtigtes Interesse an einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses. Den Erben sei regelmäßig daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne, auf das Kosten verursachende Erbscheinsverfahren verzichten zu können.

Das Berufungsgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass genauso wie ein eröffnetes öffentliches Testament ein eigenhändiges Testament in der Regel ein ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge sei.

Dem folgt der BGH nicht bedingunglos. Zwar sei, wie vom Berufungsgericht richtig angeführt nach § 2231 BGB ein notraielles Testament und ein privatschriftliches Testament erbrechtlich gleichwertig. Im Hinblick auf ihre Nachweiskraft knüpfe das Gesetz daran aber abgestufte Wirkungen. Dem eigenhändigen Testament könne im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber eine widerlegbare Vermutung zum Nachweis der Erbfolge nicht in der Form beigelegt werden, wie es im Falle eine eröffneten notariellen Testaments sei. Dies begründete der BGH mit der Fehleranfälligkeit von eigenhändigen ohne notarielle Mitwirkung errichteten Testamenten. Der eindeutige Nachweis der Erbfolge duch Vorlage eines privatschriftlichen Testaments sei daher eine Frage des Einzelfalls. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge sei die Bank berechtigt, sich einen Erbschein oder andere Unterlagen vorlegen zu lassen.

Die Berurteilung, ob die Zweifel der Bank genügen, obliege in erster Linie dem Tatrichter, der sich an Auslegungsregeln, allgemeine Denk-und Erfahrungssätzen oder Verfahrenvorschriften zu orientieren habe.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall hätten sich im Ergebnis keine Gründe ergeben, die Anlass zu Zweifel gegeben hätten. Bei der Möglichkeit, das ein Erbe bereits seinen Pflichtteil geltend gemachte haben könnte, handele es sich lediglich um abstrakte Zweifel, die nicht ausreichen würden, um einen Erbschein zu verlangen.

Für die Abwicklung des Nachlasses in diesem Einzelfall sei die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich gewesen. Somit sei die Forderung der Beklagten vertragswidrig gewesen. Die Beklagte habe die Kosten für das Erbscheinsverfahren zu übernehmen.

 

BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 -, juris



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