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19.06.2016
Erbrecht nichtehelicher Lebensgefährten

Einsetzung als Erbe bleibt wirksam auch nach Beendigung der Beziehung

Ein Testament, welches den Ehegatten als Erbe vorsieht, wird mit Ehescheiung unwirksam gemäß § 2077 Absatz 1 BGB. Auch wenn der Erblasser vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren, tritt die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung ein. 

Bei einem bestehenden Verlöbnis tritt nach Auflösung der Verlobung Unwirksamkeit nach § 2077 Absatz 2 BGB ein.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 16.02.2016 (Aktenzeichen 20 W 322/14) entschieden, dass § 2077 BGB nicht analog auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist. Das OLG schloss sogar eine entsprechende Anwendung aus, selbst wenn die Partner nach dem Testat geheiratet hatten und wieder geschieden wurden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser 1974 seine nichteheliche Lebensgefährtin im Rahmen eines Testamentes zur Erbin eingesetzt. 1975 fand die Hochzeit statt. Die Ehe wurde im Jahre 2001 geschieden.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Bruder einen Erbschein. Er berief sich darauf, das 1974 verfasste Testament sei unwirksam geworden. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge sei er als Erbe berufen.

Ein Erbschein zu seinen Gunsten wurde zunächst erteilt. Die ehemalige Lebensgefährtin beantragte jedoch, den Erbschein als unrichtig einzuziehen. Sie vertrat die Auffassung, sie sei aufgrund des Testamentes aus dem Jahr 1974 Erbin geworden.

Das OLG Frankfurt hat sich der Auffassung der ehemaligen Lebensgefährtin angeschlossen und das Nachlassgericht angewiesen, den unrichtigen Erbschein einzuziehen.

Das Testament aus 1974 sei nach wie vor gültig. § 2077 BGB sei nicht anwendbar, da der Erblasser und seine ehemalige Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht miteinander verheiratet oder verlobt waren.

Die Beendigung einer eheähnlichen Beziehung sei vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst.

Da der Erblasser einen wirksamen Widerruf nicht erklärt habe, sei die Erbeinsetzung zugunsten der ehemaligen Lebensgefährtin wirksam.

 

Expertentipp von Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht in Trier: Paare ohne Trauschein sollten sich darüber klar werden, dass wenige gesetzliche Regelungen für das Zusammenleben, die Trennung und den Tod existieren. Das Gesetz sieht insbesondere kein gesetzliches Erbrecht für den nichtehelichen Lebenspartner vor. Erbrechtliche Fragen sollten eindeutig durch ein Testament oder einen gemeinsamen Erbvertrag geregelt werden. Nach einer Trennung empfiehlt sich, die getroffenen Regelungen dann nochmals auf ihre Wirksamkeit und eventuelle Abänderungsmöglichkeiten zu überprüfen.



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