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05.07.2016
Testament Erbvertrag

Die Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

 

 

1. Anwendungsbereich der EUErbVO

 

Bekanntlich gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung für Sterbefälle ab dem 17.08.2015. Angewandt wird sie in allen Mitgliedstaaten der EU außer Irland, Dänemark und Großbritannien. Der „Brexit“ spielt also beim Vereinigten Königreich keine Rolle. Stirbt eine Person in Deutschland, egal welcher Staatsangehörigkeit, greift immer zunächst die EUErbVO ein. Es gilt also grundsätzlich das Erbrecht des Aufenthaltsortes des Erblassers. Handelt es sich um einen Drittstaatler (US-Amerikaner, Japaner, Engländer u.s.w.) gilt nichts anderes. Die EUErbVO ist also auch auf sogenannte Drittstaatensachverhalte anzuwenden. Dass diese Drittstaaten ihr eigenes Erbrecht haben mögen, kann allenfalls zu einer Nachlassspaltung führen.

 

2. Das Wahlrecht nach der EUErbVO

 

Statt des Rechts des Aufenthaltsortes erlaubt es die EUErbVO, das Heimatrecht, also das der Staatsangehörigkeit, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen einschließlich der Fragen der Rechtswirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zu wählen. Unterlässt man eine solche Wahl, gilt immer das Recht des Ortes, also des Staates, in dem man stirbt. Ein anderes Recht, das einem besser gefällt, weil es z.B. keinen Pflichtteil kennt, lässt sich nicht wählen, wenn es nicht gerade das Heimatrecht ist.

 

3. Die Form der Rechtswahl

 

Die Rechtswahl hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Sie kann auch der einzige Inhalt eines Testamentes oder Erbvertrages sein.

 

Wird die Rechtswahl von Ehegatten in einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag vorgenommen, so hat sie Bindungswirkung auch für den Überlebenden, falls nichts anderes geregelt ist. Der Überlebende kann in diesem Fall auch seine eigene Rechtswahl nicht mehr ändern.

 

Selbstverständlich ist ein Widerruf der Rechtswahl oder eine Änderung (Wechsel der Staatsangehörigkeit) ansonsten immer möglich.

 

Soll die Rechtswahl in einem notariellen Erbvertrag oder Testament vorgenommen werden, so ist zu beachten, dass allein für die Rechtswahl eine gesonderte Gebühr erhoben wird. Diese beträgt bei einem Nachlassvermögen von z.B. 300.000,00 € mindestens 635,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Diesen Kostenaufwand kann man sich z.B. sparen, indem man die Rechtswahl in einem handschriftlichen Testament, also ohne Mitwirkung des Notars, niederlegt.

 

4. Rechtswahl und Erbschaftssteuer

 

Vielfach wird laienhaft angenommen, die Rechtswahl hätte auch Auswirkung auf das anwendbare Erbschaftssteuerrecht. Dies ist nicht richtig. Versteuert wird nach wie vor dort, wo sich der Erbfall ereignet und/oder sich das Vermögen des Verstorbenen befindet.

 

Expertentipp:

Es empfiehlt sich, die Rechtswahl des Heimatrechtes auch dann vorzunehmen, wenn man nicht vorhat, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes EU-Land zu verlegen. Erfasst werden hiermit z.B. Fälle, in denen sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, ob man freiwillig oder unfreiwillig (dann soll nach wie vor das Heimatrecht gelten) z.B. bei Pflegebedürftigkeit von einem Vorsorgebevollmächtigten ins europäische Ausland verbracht wird.

 

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei bietet auch Unterstützung bei der Klärung aller im Zusammenhang mit der neuen europäischen Erbrechtsverordnung aufkommenden Fragen an.



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