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13.07.2016
Streit um den Pflichtteil

Vorzüge eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben verlangen, dass dieser ihm zum Zwecke der Berechnung seiner Pflichtteils- und ggfs. Pflichtteilsergänzungsansprüche Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt.

 

Der verpflichtete Erbe hat in diesem Fall ein vollständiges und einheitliches Nachlassverzeichnis vorzulegen, das alle Aktiv- und Passivwerte und damit den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert.

 

Der Pflichtteilsberechtigte kann insoweit die Vorlage eines privatschriftlichen, vom Erben selbst erstellten, oder aber die Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses verlangen.

 

Daneben kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei der Aufnahme der Verzeichnisse persönlich hinzugezogen zu werden, um sich von der Ordnungsgemäßheit und Sorgfältigkeit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zu überzeugen.

 

In aller Regel begnügen sich Pflichtteilsberechtigte mit der Vorlage von privatschriftlichen Nachlassverzeichnissen, so dass Notare verhältnismäßig selten „in den Genuss“ kommen, ihrerseits notarielle Nachlassverzeichnisse aufzunehmen.

 

Lange Zeit war die Aufnahme solcher notarieller Nachlassverzeichnisse für die beauftragten Notare im Hinblick auf die Gebühren nicht besonders attraktiv, das hat sich infolge einer gesetzlichen Änderung aber nunmehr geändert.

 

Pflichtteilsberechtigte übersehen oft auch die Vorzüge eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

 

Die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses bietet dem Pflichtteilsberechtigten die Gewähr höherer Richtigkeit, weil der Notar um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben bemüht sein wird und sein Verzeichnis Klarheit und Übersichtlichkeit erwarten lässt.

 

Wenn auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten der Erbe einen Notar mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt wird, kommt es zwischen den Beteiligten häufig zu Streitigkeiten über die Vollständigkeit und Richtigkeit des aufgenommenen Verzeichnisses.

 

Grundsätzlich gilt, dass der Notar den Nachlassbestand insoweit selbst zu ermitteln hat, als er Auskünfte vom Erben über den Nachlassbestand, über Schenkungen und über Zuwendungen des Erblassers vom Erben einzuholen und ggfs. bei Banken, Versicherungen und Grundbuchämtern etc. in eigener Regie nachzufragen hat.

 

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte kürzlich im Rahmen eines Pflichtteilsstreits über die Sorgfalt eines vom Erben vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses zu befinden.

 

Der Erbe war durch Urteil verpflichtet worden, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

 

Der Erbe übermittelte dem Pflichtteilsberechtigten im weiteren Verlauf ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis.

 

Der Pflichtteilsberechtigte hielt das notarielle Nachlassverzeichnis für unrichtig und unvollständig und beantragte bei Gericht, gegen den Erben ein Zwangsgeld festzusetzen, um den Erben auf diesem Weg zur Vorlage eines vollständigen und sorgfältigen notariellen Nachlassverzeichnisses über das Vermögen des Erblassers anzuhalten.

 

Während das Landgericht in I. Instanz die Festsetzung eines Zwangsgeldes noch ablehnte, ordnete auf die Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten hin das Oberlandesgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € gegen den Erben an.

 

Das Oberlandesgericht Bamberg wies in der Entscheidung zur Begründung darauf hin, dass die einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten in der Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt seien.

 

Der Notar habe nach Auffassung des erkennenden Gerichtes den Nachlassbestand grundsätzlich selber zu ermitteln und müsse daher auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses und die Sorgfalt mit der dieses von ihm erstellt worden sei, die volle Verantwortung übernehmen.

 

Nach Auffassung des Gerichtes genügt es nicht, wenn der Notar lediglich Erklärungen, die er vom Erben zum Nachlassbestand erhält, ohne kritische Plausibilitätskontrolle beurkundet.

 

Maßstab für Art und Umfang einer solchen Plausibilitätskontrolle und das Erfordernis weitergehender eigener Ermittlungen durch den Notar sei die Frage, welche greifbaren Zweifel bzw. welche naheliegenden Nachforschungen sich aus Sicht eines den Pflichtteilsberechtigten sachkundig beratenden Dritten aufdrängen würden.

 

Insoweit müsse der Notar den Erben in diesem Zusammenhang anhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, insbesondere auch vollständige Auskünfte zu erteilen und die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstigen Belege lückenlos vorzulegen.

 

Der Notar sei in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, den Erben aufzufordern, seinerseits Auskunfts- und Belegansprüche gegen Geldinstitute, Versicherungen oder sonstige Dritte geltend zu machen und auch durchzusetzen, um die notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Der Notar müsse unter Umständen den Erben auch mit den eigenen Ermittlungsergebnissen konfrontieren und zur Ergänzung seiner Erklärungen auffordern.

 

Für den Fall, dass der Erbe trotz Nachfragen und Insistieren des beurkundenden Notars nicht im erforderlichen Umfange mitwirken sollte, sei der Notar auch dazu verpflichtet, in eigener Regie anzustellen und insoweit an Banken, Versicherungen oder sonstige Dritte heranzutreten.

 

In dem vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall war der Notar all diesen Anforderungen nicht ansatzweise gerecht geworden, so dass der Erbe unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilt wurde, ein deutlich nachgebessertes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen.

 

Der entschiedene Fall macht deutlich, dass und welche Vorzüge die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses für den Pflichtteilsberechtigten zum Zwecke der Berechnung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche jedenfalls dann mit sich bringt, wenn der Notar seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt und ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis aufnimmt.



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