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01.08.2016
Ehegattentestament polnischer Staatsangehöriger m. Deutschem Ehegatten

Formwirksamkeit bei Leben in Deutschland

Das OLG Schleswig hatte darüber zu entscheiden, ob ein Ehegattentestament wirksam ist, dass ein polnischer Staatsangehöriger mit seinem deutschen Ehegatten errichtet hat, wirksam ist. In seiner Entscheidung vom 20.4.2016 – Aktenzeichen 3 Wx 122/15 - Hat das OLG dies bejaht. Das polnische ZBG kennt eigentlich ein gemeinschaftliches Testament nicht. Nach Kollisionsbestimmungen (Art. 65,66 IPRG mit Art. 1 lit a, c und d HTÜ. § 2267 S. 1 BGB) wird aber lediglich die Mitunterzeichnung gefordert, ohne dass es einer formellen Beitrittserklärung bedarf. Das OLG begründete dies wie folgt:

"Gemäß Art. 64 Abs. 1 IPRG hat der Erblasser ein Wahlrecht hinsichtlich des anwendbaren Rechts. Er kann in seinem Testament sein Heimatrecht, sein Wohnsitzrecht oder das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts wählen. Nach Abs. 2 dieser Norm unterliegt er in Ermangelung einer Rechtswahl dem Heimatrecht im Zeitpunkt seines Todes. Zu beachten sind aber auch Art. 65 und 66 IPRG (diese Normen und ebenso Art. 64 sind infolge der auf Erbfälle seit dem 17.08.2015 anwendbaren EuErbVO vom polnischen Gesetzgeber 2015 wieder aufgehoben worden, galten aber im vorliegenden Erbfallzeitpunkt). Nach Art. 65 IPRG entscheidet über die Gültigkeit eines Testaments das Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Ausführung dieser Handlungen. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt der Regelung in Art. 66 IPRG. Für die Beurteilung der Formgültigkeit des Testaments und auch für seinen Widerruf ist danach nämlich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (HTÜ) maßgeblich. Gemäß Art. 1 S. 1 lit a), c) und d) HTÜ ist aber ein Testament auch formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Ortes erfüllt, an dem der Erblasser die Verfügung errichtet hat oder des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen Aufenthalt hat.

Art. 1 HTÜ würde im vorliegenden Fall mithin hinsichtlich der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers auf das deutsche Recht zurückverweisen, das das gemeinschaftliche Testament kennt. Art. 4 HTÜ bestimmt ausdrücklich, dass dieses Übereinkommen auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden ist, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben, also die Anwendbarkeit auf gemeinschaftliche Testamente."

Expertentipp: Ein mit einem Deutschen verheirateter Ehegatte mit polnischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat, kann also die hier bekannte Form des Ehegattentestaments wählen. Es genügt also, wenn einer der Eheleute den kompletten Text selber mit der Hand schreibt und dann beide unterschreiben.



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