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19.08.2016
Die Entscheidung über die Beisetzung

Das Totenfürsorgerecht

Das Amtsgericht München hatte unter dem Aktenzeichen 171 C 12772/15 kürzlich darüber zu entscheiden, wer über den Ort und die Art der Beisetzung eines verstorbenen Angehörigen bestimmt. Der kinderlose Erblasser war mit einer Frau türkischer Abstammung verheiratet.  Er war selbst war nie in der Türkei.  Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Die Witwe wollte ihren Ehemann in der Türkei beisetzen, weil sie selbst ebenfalls dort beigesetzt werden wolle. Die Mutter des Erblassers wollte, dass ihr Sohn bei ihr im Heimatdorf bestattet wird. Der Erblasser selbst hat sich zu Lebzeiten zum einen so geäußert, dass er mit seiner Ehefrau gemeinsam bestattet werden wolle. Mit seiner Mutter habe er indes besprochen, in deren Familiengrab in Deutschland beigesetzt zu werden. Als die Witwe ihren verstorbenen Ehemann in die Türkei verbringen wollte, erwirkte die Mutter zunächst eine einstweilige Verfügung und konnte die Beisetzung in der Türkei zunächst verhindern. Dagegen legte die Witwe Widerspruch ein und bekam Recht. Die Totensorge ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung übertrage das Recht der Totenfürsorge auf den nächsten Verwandten; in dem zu entscheidenden Fall also der Ehefrau. Allerdings könne die Ehefrau nicht frei entscheiden. Sie müsse sich im Rahmen des (mutmaßlichen) Willens des Verstorbenen bewegen. Dabei habe sie aber einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. In diesem Rahmen habe sich die Entscheidung der Witwe, ihren Ehemann in der Türkei beizusetzen, bewegt. „Damit es zu derartigen Auseinandersetzungen nicht kommt, sollte man zu Lebzeiten schriftlich festlegen, wie und wo man bestattet werden möchte. Das kann in einer Vorsorgevollmacht geschehen oder in einem sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen“, meint der Schweriner Experte und Fachanwalt für Erbrecht Sven Klinger.



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