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13.09.2016
Vermögensverwaltungsausschluss bei minderjährigem Erbe

Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung durch Erblasser und anschließende Ausschlagung

Vielfach wissen Mitbürger nicht, dass sie die Eltern von minderjährigen eingesetzten Erben von der Verwaltung des von ihnen an das minderjährige Kind vererbten Vermögens in einem Testament ausschließen können. Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob die von der Verwaltung ausgeschlossenen Eltern für Ihre minderjährigen Kinder jetzt noch die angefallene Erbschaft für das minderjährige Kind ausschlagen können.

Aufschluss der elterlichen Vermögensverwaltung im Testament

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 29.06.2016 – XII ZB 300/15 – folgende Fallgestaltung zu entscheiden: Der verheiratetet Erblasser setzte in einem handschriftlichen Einzeltestament seine Schwester und seinen minderjährigen Sohn zu Miterben zu 1/2 ein. Der Erblasser bestimmte u.a. weiter, dass die leibliche Mutter seines minderjährigen Sohnes von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die sein Sohn aufgrund des Testaments aus seinem Nachlass erwirbt, ausgeschlossen wird, falls der Sohn bei Tod des Erblassers noch nicht volljährig sein sollte.

Beim Tod des Erblassers war das Kind noch minderjährig. Anschließend schlug die Mutter für das minderjährige Kind die Erbschaft aus, um den Pflichtteil für das minderjährige Kind geltend zu machen. Die Ausschlagung wurde anschließend vom Familiengericht genehmigt.

Es stellte sich jetzt die Frage im Rahmen einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, ob die erklärte Ausschlagung der Mutter trotz des Entzugs der elterlichen Vermögensverwaltung für das minderjährige Kind in Bezug auf den ererbten Nachlass rechtswirksam war und dadurch ein Pflichtteilsanspruch für das minderjährige Kind entstanden ist.

Ausschlagung der Mutter war unwirksam

Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung an, wonach den Eltern im Falle des Ausschlusses der Vermögenssorge gem. § 1638 Abs. 1 BGB auch die gesetzliche Vertretung des Kindes der Ausschlagung der Erbschaft verwehrt ist. Laut Bundesgerichtshof hat die Ausschlagung als Willenserklärung für das Kind dementsprechend keine personenrechtliche, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen. Dieses Recht der Ausschlagung der Erbschaft kann der Erblasser für die Eltern gem. § 1638 BGB in Bezug auf sein Erbe entziehen.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch:

Der Ausschluss des vererbten Vermögens bei minderjährigen Erben wird häufig bei Ex-Ehepartnern in deren jeweilige Testamente aufgenommen. Damit ist im Falle des Todes der Ex-Ehepartner nicht berechtigt, das Vermögen des gemeinsamen Kindes zu verwalten. Häufig möchten auch Ex-Schwiegereltern nicht, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für das Enkelkind das Ex-Schwiegerkind das an das Enkelkind vererbte Vermögen verwaltet. Der Entzug sollte ebenso in das Testament aufgenommen werden, wenn es absehbar ist, dass ein bzw. beide Elternteile nicht mit Geld umgehen können. Diese Möglichkeit ist vielen Mitbürgern nicht bekannt.

Der Erblasser muss für den Ausschluss keine Begründung in die letztwillige Verfügung aufnehmen.

Weiter sollte in einem solchen Fall bei der Testamentsgestaltung nachgedacht werden, ob der Ausschluss zeitlich noch bis beispielsweise zum 25. Lebensjahr des minderjährigen Erben verlängert wird. Im Regelfall können die Kinder ab diesem Zeitpunkt mit Geld umgehen und haben genügend Lebenserfahrung gesammelt. Für einen solchen Fall muss sich ab Volljährigkeit eine sog. Dauertestamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr anschließen. Der Erblasser muss hier den Testamentsvollstrecker bereits im Testament benennen, der das vererbte Vermögen dann nach den Anweisungen des Erblassers verwaltet.

Der Entzug der Vermögensverwaltung und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sollte immer in Absprache bzw. Begleitung eines Erbrechtexperten erfolgen. Dadurch wird Ihr Wille genau umgesetzt und inhaltliche Fehler sowie späterer Streit um das Erbe vermieden.



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