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28.10.2016
Bundesgerichtshof sorgt für Unklarheit

Entscheidung vom 28.09.2016 zum lebzeitigen Eigeninteresse

In seiner Entscheidung vom 28.09.2016 hat der Bundesgerichtshof in einer umstrittenen Rechtfrage für weitere rechtliche Unsicherheit gesorgt. Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit ein durch gemeinschaftliches Testament gebundener Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden noch unentgeltlich verfügen durfte.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zunächst nochmals klargestellt, dass eine Zuwendung zunächst dahingehend zu bewerten ist, ob es sich überhaupt um eine Schenkung handelt, oder ob eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wurde. Dabei kann man durchaus zum Ergebnis kommen, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelt, die nur teilweise durch eine Gegenleistung gedeckt ist.

Viele Fragen werden allerdings dadurch aufgeworfen, dass der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich erklärt hat, dass als Gegenleistung vereinbarte Pflegeverpflichtungen nicht nachträglich anhand des tatsächlich entstandenen Pflegebedarfs zu bewerten sind, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Zu diesem Zeitpunkt kann es durchaus sein, dass keinerlei Pflegebedarf besteht und auch nicht abzusehen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Pflegebedarf entstehen wird.

Ob eine solche Bewertung nun künftig durch Sachverständigengutachten oder durch eine Schätzung des Gerichts erfolgen muss, ist offen. Ebenso offen ist, welche konkreten Anhaltspunkte einer Schätzung zugrunde zu legen wären. Auch fehlen Ausführungen dazu, ob hier der Wert der Pflegeleistung und des Risikos, ob überhaupt Pflege notwendig wird, so zu bemessen ist, wie es ein externer Dritter vornehmen würde, oder ob hier andere Wertmaßstäbe anzusetzen sind. Letztlich führt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass jedenfalls in den Fällen, in denen nicht bereits bei Abschluss des Vertrages eine hohe Pflegestufe vorliegt, mangels Anhaltspunkte für eine Schätzung sich relativ beliebige Werte darstellen und berechnen lassen. Man wird hier möglicherweise mit der statistischen Lebenserwartung und der statistischen Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, rechnen müssen, sofern keine anderen konkreten Anhaltspunkte gegeben sind.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht jedoch noch weiter, indem sie nochmals einen auch bisher geltenden Gesichtspunkt unterstreicht. Selbst dann nämlich, wenn nach fiktiver Berechnung des Wertes der Pflegeleistung ein Anteil verbleibt, der schenkweise zugewendet wurde, so hat der Schenker einen recht großen Spielraum. Der Bundesgerichtshof stellt insoweit ausdrücklich klar, dass der Schenker es sich ruhig „etwas kosten lassen darf“, dass er sich absichert um von einer bestimmten Person gegebenenfalls zuhause gepflegt zu werden. Auch hier werden die Gerichte auf eine Schätzung nach § 287 ZPO zurückgreifen müssen und „Billigkeitserwägungen“ heranziehen müssen.

Ergebnis: Sowohl für den Berater, als auch für die Beteiligten des Vertrages ergibt sich damit ein großes Risiko für nachträgliche Streitigkeiten wegen eventueller Ansprüche gem. § 2287 BGB. Die Überlegung entgegen dem bindenden Testament, bereits zu Lebzeiten Übertragungen vorzunehmen, ergibt sich in der Regel in Konstellationen, in denen das Verhältnis der Beteiligten untereinander nicht ungetrübt ist. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt weder zu einer Begünstigung, noch zu einer Benachteiligung des Schenkers gegenüber der bisherigen Rechtsprechung. Sie führt allerdings zu einer erheblichen Unsicherheit dahingehend, wie künftig die Ansprüche bemessen werden sollen.

Rechtsanwalt Andreas Wolff aus Mannheim rät in solchen Fällen zu einem vorsichtigen und gut geplanten Vorgehen. Die Unwägbarkeiten sind größer geworden und damit auch das Risiko.



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