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23.11.2016
Kosten eines Erbscheinverfahrens

Wie berechnen sich eigentlich die Kosten eines Erbscheins?

Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich eines eventuell vorausgegangenen Erbscheinsverfahrens, wird eine volle Gebühr nach dem GNotKG erhoben (Nr. 12210). Eine weitere Gebühr fällt für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung an (Nr. 23300). Eine solche ist in der Regel immer abzugeben, wenn ein Erbschein beantragt wird. Es werden folglich in aller Regel 2 Gebühren fällig. Für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) fallen dieselben Gebühren wie im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an. Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ angerechnet, wenn sich der Erbschein und das ENZ nicht widersprechen. Für die Einziehung eines Erbscheins wird eine halbe Gebühr fällig, höchstens jedoch 400 € (Nr. 12215).

Der Geschäftswert bestimmt sich für die Gerichtsgebühren im Erbscheinsverfahren nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Aktivnachlass können dabei nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, die so genannten Erblasserschulden, in Abzug gebracht werden. Erbfallschulden, wie beispielsweise Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse, können hingegen nicht in Abzug gebracht werden.

Je höher der Nachlasswert, umso höher sind also die Kosten für einen Erbschein.

Beispiele:

Nachlasswert

100.000 €                        2 volle Gebühren a 273 € = 546 €

500.000 €                                                 936 € = 1.870 €

1.000.000 €                                            1.735 € = 3.470 €

2.000.000 €                                            3.335 € = 6.670 €

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie über das Nachlassgericht stellen oder über einen Notar. Beim Notar kommen dann zu den oben genannten Kosten noch 19 % Mehrwertsteuer hinzu.

 

Florian Enzensberger

Fachanwalt für Erbrecht

Weilheim/Schongau/Garmisch-Partenkirchen



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