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11.12.2016
Beginn der Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB

Abgerissene Familienbande zum Erblasser von Bedeutung

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig vom 20.6.2016 – 3 WX 96/15- wird deutlich, dass abgerissene Familienbande für die Frage von entscheidender Bedeutung sein können für den Beginn der Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt

Ein Erblasser war am 17.8.2014 verstorben. Er hinterließ eine Ehefrau – im Folgenden die Beteiligte zu 1 – und drei Kinder - im Folgenden die Beteiligten zu 2-4. Kurz darauf verstarb eines dieser Kinder, der Beteiligte zu 2 kinderlos. Eine letztwillige Verfügung hatte der Erblasser nicht hinterlassen. Es trat also gesetzliche Erbfolge ein mit der Folge, dass die Ehefrau zu ein halb und die Kinder zu je einem sechstel Erbe geworden waren. Da der Beteiligte zu zwei kinderlos verstorben war, wurden damit die Beteiligten zu drei und vier zu je einem Viertel Erbe. Die Beteiligte zu 1 stellte dann einen entsprechenden. Dieser Antrag wurde den verbliebenen beiden Kindern des Erblassers zur Stellungnahme übermittelt mit Schreiben des Amtsgerichts vom 3.3.2015. Am 11.3.2015 erklärten die Beteiligten zu 3 und 4 beim Amtsgericht zu Protokoll, dass sie die Erbschaft für sich und ihre Kinder ausschlügen. Sie hätten erst durch das Schreiben des Amtsgerichts vom 3.3.2015 von ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangt. Bisher seien sie davon ausgegangen, dass ihre Mutter, die Beteiligte zu 1, Alleinerbin ihres Vaters geworden sei.

Die familiäre Situation war so, dass die Kinder zu den Eltern seit vielen Jahren nur noch sehr sporadischen Kontakt gehabt hatten. Besonders stark belastet sei das Verhältnis zur Mutter gewesen. Auch hatten die Eltern kaum Kontakt gehabt, insbesondere nicht zu anderen Verwandten.

Die Anwälte der Mutter hatten im Erbscheinsverfahren vorgetragen, dass Ihre Mandantin, die Ehefrau des Erblassers, nach dessen Tod bei den Kindern angerufen habe und erklärt habe, dass eine letztwillige Verfügung des Erblassers nicht bestehe. Wenn Sie mit den Nachlass nichts zu tun haben wollten, müssten die Kinder entsprechend ausschlagen.

Die Kinder stellten dies etwas anders dar. Die Mutter habe zwar angerufen, aber lediglich erklärt, dass der Vater verstorben sei falls es sie interessiere. Man könne ja dem Bruder Bescheid geben.

Das Amtsgerichts wies den Erbscheinsantrag der Mutter zurück mit der Begründung, die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu zwei und drei seien fristgerecht erfolgt, da die Frist erst mit dem Erhalt des Schreibens des Amtsgerichts vom 3.3.2015 begonnen habe. Vorher hatten die Kinder vom Anfall der Erbschaft und vom Grund ihrer Berufung als Erben keine Kenntnis gehabt. Hiergegen wandte sich die Ehefrau des Verstorbenen.

Entscheidung

Im Rahmen einer Anhörung der Parteien vor dem Oberlandesgericht hat nicht einmal die Ehefrau des Erblassers selber ihre eigene Version bestätigt.

Das OLG wies daher die Beschwerde der hiervon des Erblassers zurück. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB beginne erst dann, wenn der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt habe. Kenntnis von der Berufung zum Erbe sei dann anzunehmen, wenn den infrage kommenden Erben die Familienverhältnisse bekannt seien und ihnen keine Anhaltspunkte bekannt sein, dass eine letztwillige Verfügung vorhanden sei, die ihn von der Erbfolge ausschließe.

Dabei komme es auf den Einzelfall und die Verhältnisse zwischen Erben und Erblasser sowie die Persönlichkeit der Erben und ihre subjektive Sicht der Dinge an. Das OLG Rostock und das OLG Zweibrücken hatten in ähnlichen Situationen eine Kenntnis von der Berufung als Erbe abgelehnt für Fälle, in denen die Bande innerhalb der Familie längere Zeit abgerissen waren und der infrage kommende Erbe davon ausgehen konnte, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen war. Auf bloße Mutmaßungen ohne realen Hintergrund müsse er nicht reagieren.

Da hier die Familienbande zerrissen waren und ein langjähriger gestörter Kontakt zu den Eltern vorlag, durften sie davon ausgehen, dass sie durch letztwillige Verfügung des Erblassers von der f Erbfolge ausgeschlossen waren. Ihre Ausschlagung sei daher fristgerecht erfolgt.

Expertentipp von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans Oskar Jülicher aus Heinsberg

Es wäre sehr gewagt, sich auf diese Entscheidung bei seiner Vorgehensweise leiten zu lassen. Wenn ein Erbfall eintritt und man mit dem Erbe nichts zu tun haben will, sollte man sicherheitshalber schleunigst eine Ausschlagungserklärung  abgehen. Die Kosten sind recht gering; dafür hat man aber Ruhe und Gewissheit, dass man nicht mit einem Erbe belastet wird, dass einem lästig wird bzw. einem keine Freude macht. Bei zerstrittenen Familienverhältnissen in einer Erbengemeinschaft zu landen, ist nicht unbedingt das, was man sich als Erbe erstrebt.



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