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19.01.2017
Notarielles Testament ersetzt meist nicht den Erbschein!

BGH: Grundbuchberichtigung bei Pflichtteilsstrafklausel trotz Notar nur mit Erbschein möglich

In dem Beschluss vom 02.06.2016 hat der BGH - V ZB 3/14 -festgehalten, dass ein notarielles Testament allein häufig nicht genügt, um das Grundbuch berichtigen zu lassen. Vielmehr ist daneben oftmals ein Erbschein erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.

Der Fall

Die Eltern der Beteiligten errichteten gemeinsam ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament. Dabei setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden und ihre Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden ein.

Das Testament enthielt zudem folgende Klausel:

„Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung oder sonstige Zuwendungen gehören."

Nach dem Tod des Vaters verlangte eines der Kinder den Pflichtteil und erhielt daraufhin durch gerichtlichen Vergleich 10.500 € zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Tod des Vaters.

2013 verstarb auch die Mutter. Das gemeinschaftliche Testament wurde durch das Nachlassgericht eröffnet. Auf Antrag des Kindes, das den Pflichtteil erhalten hatte, wurden alle drei Kinder als Erbengemeinschaft durch das Grundbuchamt als neue Eigentümer der Grundstücke ins Grundbuch eingetragen.

Dagegen wendeten sich die beiden anderen Geschwister.

Die Entscheidung

Grundsätzlich erspart ein eröffnetes notarielles Testament die Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt, wenn das Grundbuch zugunsten des oder der Erben geändert werden soll. Das gilt aber nur dann, wenn die Erben unbedingt eingesetzt wurden, das Testament also aus sich heraus völlig klar und eindeutig ist.

Bedingte Erbeinsetzung

Eine unbedingte Erbeinsetzung liegt nach dem BGH insbesondere dann nicht vor, wenn eine Pflichtteilssanktionsklausel, eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen oder eine allgemeine Verwirkungsklausel im Testament enthalten ist. Dies führt nämlich dazu, dass die Erbeinsetzung auflösend bedingt ist.

Üblicherweise aber enthalten sog. „Berliner Testamente“ Pflichtteilssanktionsklauseln, wonach das Kind im zweiten Erbfall enterbt sein soll, welches bereits im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt.

Verfahren vor dem Grundbuchamt

Enthalten Testamente solche Klauseln, so darf das Grundbuchamt keine Eintragung mehr aufgrund eines eröffneten notariellen Testaments vornehmen, sondern muss sich einen Erbschein oder für den Nachweis ausreichende Erklärungen der Beteiligten in Form des § 29 GBO vorlegen lassen.

Denn, ob die Voraussetzungen einer Pflichtteilsstrafklausel erfüllt sind, kann das Grundbuchamt selbst nicht überprüfen. Im Grundbuchverfahren sind gem. § 29 GBO nur öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zulässig. Umstände außerhalb des Testaments zur Ermittlung des Willens des Erblassers können aber in dieser Form nicht nachgewiesen werden.

Dies hat vielmehr vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen, z.B. in dem Verfahren zur Erteilung des Erbscheins.

Expertentipp

RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt daher:

  1. In Ehegattentestamenten sind Pflichtteilsstrafklauseln notwendig und sinnvoll, um die Ziele der Ehegatten, besonders die Absicherung des Überlebenden von ihnen, zu erreichen.

  2. Notarielle Testamente mit einer Pflichtteilsstrafklausel ersetzen in vielen Fällen den Erbschein nicht. Diese bringen also, wenn sie eine Pflichtteilsklausel, eine Änderungsbefugnis oder ähnliche Regelungen enthalten, keinen Kostenvorteil gegenüber privatschriftlichen Testamenten.

  3. Gemeinschaftliche Testamente sollten wegen ihrer komplexen Folgen niemals ohne qualifizierte Beratung errichtet werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht steht Ihnen dabei gerne als kompetenter Beistand zu Verfügung.



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