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20.02.2017
Sichere Verwahrung des Testaments

Zentrales Testamentsregister vor Vollendung

Wie man sein Testament sicher verwahrt, damit es im Ernstfall aufgefunden und eröffnet wird, erklärt unser Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand des Zentralen Testamentsregisters, dessen Einführung nun kurz vor dem Abschluss steht:

Zweck des Testamentsregisters

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Testament zwar erstellt, aber im Todesfall nicht oder erst nach der Abwicklung des Erbfalles aufgefunden wird. Um dies zu verhindern und den „Letzten Wille“ zeitnah umzusetzen, wurde von der Bundesnotarkammer in Berlin das „Zentrale Testamentsregister“ eingerichtet.

In diesem Register werden alle Angaben zu Testamenten, Erbverträgen und sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden (zum Beispiel ein Erbverzichtsvertrag), digital an einem einzigen Ort zentralisiert und zusammengeführt. Voraussetzung ist, dass ein Gericht oder Notar das Testament vom Testator erhält und diesen Empfang dorthin meldet.

Vor der Einrichtung des Zentralen Testamentsregisters waren diese Angaben bundesweit bei den ca. 4.700 Standesämtern und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg auf rund 13 Millionen Karteikarten erfasst gewesen. Das Zentrale Testamentsregister hat dazu geführt, dass Nachlassverfahren mittlerweile erheblich beschleunigt wurden.

Über 18 Millionen Karteikarten wurden in den letzten drei Jahren auf diese Art und Weise in das Zentrale Testamentsregister übertragen. Gerne spricht man der deutschen Verwaltungstätigkeit Trägheit und zähes Handeln zu: Diese Überführung der Testamente in das neue Register ist allerdings eines der größten Projekte zur Verwaltungsmodernisierung der vergangenen Jahre. In Kürze ist die Registrierung für alle bundesweit verwahrten Testamente abgeschlossen.

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer steht seit dem 1.1.2012 zur Verfügung.

Erbscheine werden zügig erteilt

 Das Zentrale Testamentsregister ist ein Projekt des Verbraucherschutzes und der vorsorgenden Rechtspflege. Beim Tod eines Erblassers nimmt das jeweils zuständige Nachlassgericht unmittelbar auf digitalem Weg Einsicht in das neue Testamentsregister. Es bekommt dadurch sehr schnell eine Übersicht über alle für die Erteilung eines Erbscheins notwendigen Urkunden, die vom Register erfasst sind. Der Antrag auf Erteilung eines Erbschein kann deshalb mittlerweile viel schneller bearbeitet und der gewünschte Erbschein zügiger erteilt werden. Das entlastet auch die Nachlassgerichte.

Fehlerreduzierung bei Erbscheinsanträgen

Das bisherige Meldesystem der erbrechtlichen Daten über die Standesämter war bei Erbscheinerteilungen seitens des Nachlassgerichts fehleranfällig: Das ist nicht verwunderlich, mussten doch Informationen zwischen dem örtlich zuständigen Sterbestandesamt (dem letzten Wohnort des Verstorbenen), dem Geburtsstandesamt des Erblassers, sowie der das Testament verwahrenden Stelle und dem Nachlassgericht hin- und her fließen.

Das war zeitaufwendig, teuer und letztendlich fehleranfällig. Jetzt muss das am Sterbeort zuständige Standesamt nur noch das Zentrale Testamentsregister benachrichtigen. Im Rahmen einer dort vorzunehmenden digitalen Überprüfung an Hand der persönlichen Daten des Verstorbenen wird sogleich abgeklärt, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes (Testament, Erbvertrag) wegen errichtet hatte und bei welchem Nachlassgericht sie amtlich verwahrt ist.

Das Zentrale Testamentsregister teilt diese Informationen umgehend dem zuständigen Nachlassgericht mit.

Zugleich benachrichtigt es das verwahrende Nachlassgericht oder den verwahrenden Notar; es sorgt also dafür, dass das dort verwahrte Testament umgehend zur Eröffnung an das „richtige“ weil zuständige Nachlassgericht verschickt wird. Auf diesem verwaltungsinternen Weg kann der  mittels Testament niedergelegte „Letzte Wille“ des Verstorbenen auch tatsächlich umgesetzt werden.

Was geschieht mit Testamenten, die vor 2012 errichtet wurden?

Damit auch Testamente, die aus der Zeit von vor 2012 stammen, von dem neu eingeführten Meldesystem erfasst werden können, wurden die bisherigen Nachrichten über die Verwahrung der letztwilligen Verfügungen Schritt für Schritt digital nacherfasst: Die Bundesnotarkammer hat in den letzten drei Jahren diese umfassende Aufgabe erledigen können. Damit sind nun auch „alte“ Testamente, sofern sie bereits vor 2012 in der amtlichen Verwahrung dem Meldesystem angeschlossen.

Wird auch der Testamentsinhalt gespeichert?

Im Testamentsregister werden alleine diejenigen Daten gespeichert, welche die Verwaltung benötigt, um das verwahrte Testament im Todesfall überhaupt aufzufinden und dem zuständigen Nachlassgericht zu zukommen zu lassen. Keinesfalls (!) wird auch der Inhalt des verwahrten Testaments oder Erbvertrages abgespeichert.

Der Datenschutz bleibt also nicht auf der Strecke.

Wer darf das Register einsehen?

Zunächst einmal muss derjenige, der eine Letztwillige Verfügung in die amtliche Verwahrung gibt, überhaupt zugestimmt haben, dass in seinem Todesfall die Verwaltungsorgane in das Testamentsregister Einsicht nehmen dürfen: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Testierenden ist das somit unmöglich.

Liegt die Zustimmung vor (was natürlich sinnvoll ist), darf das Register Auskünfte zur Ermittlung erbrechtlich relevanter Urkunden nur gegenüber Gerichten und Notaren erteilen. Dritte, z.B. Rententräger, Versicherungen, Arbeitgeber, das Finanzamt, usw. haben keinerlei Einsichtsrechte in das Testamentsregister und erhalten von dort keine wie auch immer geartete Informationen.

Nichteheliche und adoptierte Kinder besser geschützt

Bei der Bundesnotarkammer sind auch Informationen von ca. fünf Millionen Karteikarten über nichteheliche oder per Adoption angenommene Kinder aus den Jahren 1970 bis 2008 gespeichert worden. Diese Kinder müssen von Gesetzes wegen in der Erbfolge ebenfalls berücksichtigt werden. Auch deren Daten wurden zwischenzeitlich in das digitale Testamentsregister eingepflegt. Auf diese Wiese können sowohl adoptierte als auch nicht eheliche Abkömmlinge jetzt sicher sein, dass auch sie im Erbfall ihres Elternteils über ihr Erbrecht informiert und es wahrnehmen können.

Aufbewahrung handschriftlicher Testamente

Dar Register erfasst lediglich diejenigen erbrechtlich relevanten Urkunden (z.B. Testamente), die notariell errichtet wurden. Selbstverständlich steht es jedem Testator frei, sein Testament rechtswirksam selbst handschriftlich zu errichten – also ganz ohne Notar. Hier stellt sich die Frage, wie im Todesfall das Testament aufgefunden werden kann. Es steht jedem frei, auch sein handschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung zu bringen. Dazu muss man nur das Original beim Nachlassgericht (persönlich) abgeben und eine Urkunde mitbringen, aus der sich die Geburtsregisternummer ablesen lässt, denn diese wird mit registriert. Am besten bringt man sein Familienstammbuch mit, die Mitarbeiter des Nachlassgerichts suchen sich diese Daten dann heraus.

Die Vorteile, sein handschriftliches Testament selbst in die amtliche Verwahrung zu geben, liegen auf der Hand:

  1. es kann nicht verloren gehen (zum Beispiel bei einem Umzug)
  2. es kann nicht beschädigt werden (zum Beispiel bei Hochwasser im Haus oder bei einem Brand)
  3. es kann von niemandem, der es findet und dem der Inhalt „nicht gefällt“, beiseite geschafft werden
  4. es kann nicht in Vergessenheit geraten (zum Beispiel bei Demenz des Testierenden

Und die Kosten?

Die sind geringer, als man denkt: Die In-Verwahrunggabe eines Testaments mit Registrierung beim Zentralen Testamentsregister kostet lediglich (einmalig) 75 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Das sollte es jedem Wert sein, seinen Letzten Willen rechtssicher aufzubewahren und im Todesfall aufgefunden und umgesetzt zu wissen.

 



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