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24.05.2017
Testamentarische Schiedsklausel

Wirksamkeit bei Pflichtteilsansprüchen

Sachverhalt

Das Landgericht München (Urteil vom 24.02.2017 – 13 O 5937/15 - ) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Pflichtteilsberechtigter machte wie üblich über eine Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung und anschließend auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend.

In einem privatschriftlichen Testament hatte der Erblasser den in diesem Verfahren Beklagten zu seinem alleinigen Erben eingesetzt, die Ehefrau und die weiteren Kinder waren auf den Pflichtteil gesetzt worden. Hierzu gehört auch der Kläger.

Der Erblasser hatte in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und die Anordnung getroffen, dass alle Streitigkeiten, die das Testament betreffen würden –auch Auseinandersetzung über Nachlassbewertung und über die Höhe etwaiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche- nur vor einem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare zu verhandeln sei.

Argumente Kläger und Beklagter

Gleichwohl machte der Kläger vor dem Landgericht München seine Ansprüche anhängig mit der Auffassung, dass die Schiedsklausel für seine Ansprüche nicht maßgebend und unwirksam sei.

Die Entscheidung über Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten können nicht durch letztwillige Verfügungen der Gerichtsbarkeit entzogen werden.

Der Beklagte sah dies anders, da er unter Schiedsgerichtsbarkeit eine den staatlichen Gerichten gleichwertige verfassungsmäßige Alternative sah und eine Verkürzung des Pflichtteilsrechts durch die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit nicht vorliegen würde.

Entscheidung des Landgerichts München:

Das Landgericht München hielt sich sowohl für örtlich als auch als sachlich zuständig. Die Schiedsklausel –so das Landgericht München- sollte einer Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen.

Der Gegenstand der Klage würde zwar von der Schiedsklausel im Testament erfasst, das Gericht war jedoch der Meinung, dass diese in Bezug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche keine Wirksamkeit erlangen würde.

Grundsätzlich kann zwar gemäß § 1066 ZPO ein Schiedsverfahren durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, wenn die Anordnung in gesetzlich statthafter Weise geschieht.

Das Landgericht verwies insbesondere auf die Rechtsprechung des Bayerischen Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts München, mit der diese die Wirksamkeit derartiger Schiedsklauseln in Bezug auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint hatten.

Für das Landgericht München war insbesondere auch maßgebend, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch generell durch einseitige Verfügung von Todeswegen keinem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. 

Es kam für das Landgericht München nicht darauf an, dass Schiedsgerichte grundsätzlich staatlichen Gerichten gleichgestellt werden können in Bezug auf gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten.

Das Landgericht argumentierte vielmehr so, dass kein Erblasser in den Gehalt von Pflichtteilsansprüchen eingreifen kann.

Die einseitige Anordnung einer Schiedsgerichtsbarkeit ist aber ein Eingriff auf diesen Gehalt.

Auch über die Testierfreiheit kommt man nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die Pflichtteilsrechte grenzen die Testierfreiheit kraft Gesetzes ein.

Auch die Argumentation, dass ein Schiedsgericht ja auch darüber befinden könne, wer Erbe sei und daher könne erst recht über das Pflichtteil durch ein Schiedsgericht entschieden werden, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten.

Das Landgericht schloss sich auch nicht der Auffassung an, dass durch die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit kein Eingriff in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche sondern lediglich eine Verfahrensfrage geklärt werde.

Letztlich wurde durch das Landgericht nur bestätigt, was mehrfach schon durch andere Gerichte entschieden wurde, nämlich dass die Anordnung einer Schiedsgerichtsbarkeit in die unentziehbare Mindestteilhabe eines Pflichtteilsberechtigten eingreift und daher die Grenzen der Verfügungsfreiheit eines Erblassers überschreitet 

Tipp des Fachanwaltes Stephan Konrad aus Bielefeld:

Es macht für einen Erblasser wenig Sinn, in einem Testament in irgendeiner Weise auf den Pflichtteil noch einwirken zu wollen, sei es durch eine Schiedsgerichtsklausel, sei es die Anordnung einer anderen Fälligkeit, etc.

Die Beschränkung eines Pflichtteils im Testament ist einfach nicht möglich, es sei denn, die gesetzlichen Voraussetzung der Entziehung des Pflichtteils ( § 2333 BGB ) oder der Beschränkung des Pflichtteils ( §  2338 BGB ) liege vor.

Beschränken kann man den Pflichtteil nur in der Weise, dass bereits im Vorfeld Maßnahmen getroffen werden, die die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils nach unten verschieben.

Dies bedarf allerdings sorgfältiger Beratung durch einen Fachmann.



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