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19.11.2017
Pflegefreibetrag - gesetzliche Unterhaltspflicht

Der Pflegefreibetrag gemäß Â§ 13 Absatz 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) kann auch von Verwandten in Anspruch genommen

Nach § 13 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG bleiben steuerfrei ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. 

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 mit folgendem Sachverhalt befasst:

Die Klägerin ist Miterbin nach ihrer im Jahre 2012 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass der Erblasserin gehörten Bankguthaben in Höhe von über 785.000 Euro.

Die Erblasserin war bereits seit dem Jahr 2001 pflegebedürftig. Es ist unstreitig, dass die Klägerin die Erblasserin Ende des Jahres 2001 in ihr Haus aufgenommen hat. Des Weiteren  hat die Klägerin die Erblasserin bis zu deren Tod auf eigene Kosten gepflegt. Das beklagte Finanzamt wollte der Klägerin den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 20.000 Euro nicht gewähren.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses nach den §§ 1601 ff, § 1589 S. 1 BGB bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung der Steuerbefreiung ausschließe. Diese Auffassung wurde bisher auch von verschiedenen namhaften Kommentatoren zum ErbStG vertreten.

 

Unterhaltspflicht schließt Pflegefreibetrag nicht aus

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass der Gewährung des Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen, dass die Klägerin als Tochter der Erblasserin gemäß § 1601 BGB abstrakt verpflichtet gewesen sei, dieser Unterhalt zu gewähren.

Aufgrund des umfangreichen Vermögens der Erblasserin sei die Klägerin dieser gegenüber gerade nicht unterhaltsverpflichtet gewesen.

Der Bundesfinanzhof hat sich der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.

 

Weite Auslegung zu Gunsten des Pflegenden

Hierbei geht der Bundesfinanzhof – anders als das Finanzamt – davon aus, dass der Begriff der „Pflege gewähren“ in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG grundsätzlich weit auszulegen ist. Pflege ist nach dem Verständnis des Gerichts, die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XI ist.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Leistungen des Pflegenden regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht wurden und die erbrachten Leistungen im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Die Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Pflege unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistet worden ist.

Letztlich ist weitere Voraussetzung für die Gewährung des Steuerfreibetrages, dass das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die geleistete Pflege angesehen werden kann. Das ist der Fall, soweit die Zuwendung den Betrag entspricht, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen erspart hat.

Damit ist der Wert der Pflegeleistungen im konkreten Einzelfall am Maßstab der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung zu ermitteln. Die Gewährung des Freibetrages hängt mithin von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen ab.

Der Bundesfinanzhof stellt unmissverständlich fest, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Steuerbefreiung auf Erwerber, die mit dem Erblasser nicht in gerader Linie verwandt sind, weder den Wortlaut der Vorschrift noch der Intention des Gesetzgebers zu entnehmen sind.

 

Tipp vom Fachanwalt Joachim Müller:

Wer unentgeltlich pflegt, sollte Art, Dauer und Umfang der Leistungen sorgfältig dokumentieren. Der Steuerpflichtige trägt insoweit und für die Tatsache der Hilfsbedürftigkeit des Erblassers, die Feststellungslast.



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