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23.1.2018
Vorsorgebevollmächtigte und Auskunftspflichten gegenüber den Erben

Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht

Sofern Erblasser zu Lebzeiten Vorsorgevollmachten erteilt hatten, stellt sich den Erben die Frage nach den Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Bevollmächtigten über ihre Tätigkeiten.

Hierzu hat das OLG München am 06.12.2017 mit einem Urteil den Umfang der Auskunftspflichten verdeutlicht.

Der Erblasser ist der Auftraggeber eines Vorsorgebevollmächtigten. Dieses Auftragsverhältnis endet mit dem Tod oder besteht - bei postmortalen Vollmachten - unverändert fort. Die Erben treten bei über den Tod hinausgehenden Vollmachten im Wege der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) in die Rechtsstellung des Erblassers im Auftragsverhältnis ein. Ihnen steht daher sowohl das Recht zur Kündigung als auch ein Auskunftsanspruch zu. Dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem (ehemaligen) Auftragsverhältnis gemäß § 666 BGB.

 Von diesem Auskunftsanspruch ist auch die Vorlage des Bestandsverzeichnisses umfasst (§ 260 Abs. 1 BGB).

Der (ehemalige) Vorsorgebevollmächtigte hat daher alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die zur umfassenden Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu beschaffen. Soweit dieses erforderlich ist, hat er die Unterlagen auch (erneut) bei den kontoführenden Banken anzufordern. Aus diesen Unterlagen ist dann das Bestandsverzeichnis für die Erben zu erstellen.

Dabei ist es unerheblich, ob dem ehemaligen Vorsorgebevollmächtigten durch diese Beschaffungsmaßnahmen Kosten entstehen.

Lediglich nach erfolgloser Nutzung aller zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten - kostenfrei oder Kosten auslösend - kann sich der Vorsorgebevollmächtigte auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen.

 

Expertentip der Fachanwältin für Erbrecht Katja Habermann: Das Bestandsverzeichnis sowie die erforderliche Rechnungslegung unverzüglich schriftlich anfordern, damit der Vorsorgebevollmächtigte sich nicht auf die den Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei den kontoführenden Finanzinstituten berufen kann. Die Finanzinstitute vernichten nach zehn Jahren die Kontounterlagen und können diese nicht wieder herstellen. Bei länger andauernden Vorsorgevollmachten können hier die Zeiträume, die länger als zehn Jahre zurückliegen, der Unmöglichkeit unterliegen.  

 

OLG München, Urteil vom 06.12.2017 - 7 U 1519/17 

 



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