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15.08.2018
Gewöhnlicher Aufenthalt - Deutscher - Spanien

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt bei Tod eines deutschen Staatsangehörigen in Spanien

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist nach der seit dem 17.08.2015 anzuwendenden sog. EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO) für Todesfälle nach diesem Tag nach Art. 4 EUErbVO entscheidend dafür, welches Mitgliedsland für Entscheidungen im Erbsachen für den gesamten Nachlass, unabhängig in welchen Ländern dieser Erde der Nachlass sich befindet, zuständig ist. Die EUErbVO hat einheitliche Kriterien geschaffen, welches nationale Erbrecht Anwendung findet und hat das Nachlassverfahren und die Nachlassabwicklung in internationalen Erbfällen vereinfacht, unter anderem durch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ).

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt nach EUErbVO

Die Erwägungsgründe Nr. 23 und Nr. 24 der EUErbVO sind bezüglich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Insoweit ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung von Dauer und Regelmäßigkeit von Besuchen, der besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens. Es geht um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes.

Tod eines deutschen Staatsangehörigen in Spanien

Der Erblasser, der in einem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, war im Alter von 80 Jahren in Spanien verstorben. Er war in 3. Ehe verheiratet und hatte vier Kinder. Von seiner letzten Ehefrau lebte er getrennt, zog aus der ehelichen Wohnung in Deutschland aus und lebte bis zu seinem Tod in Spanien. Es war jetzt strittig, ob deutsches Erbrecht oder spanisches Erbrecht anzuwenden war.

Kriterien für den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 02.01.2018 – I – 10 W 35/17 – in diesem Fall entschieden, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers sich in Deutschland befunden hatte. Das Oberlandesgericht Hamm stellt dies fest mit dem Hinweis, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod das Verfahren für den Zugewinnausgleich in Deutschland eingeleitet und dort seine spanische Adresse mit Zusatz „derzeit“ versehen hatte. Somit war für den Erblasser der Aufenthalt in Spanien nicht endgültig, sondern nur vorübergehend. Der Erblasser war zwar vor Jahren nach Spanien ausgewandert, nachdem er aber eine 3. Ehe geschlossen hatte, wieder nach Deutschland zurückgekehrt und hatte in Deutschland eine Wohnung zusammen mit seiner letzten Ehefrau erworben. Nach Spanien ging er dann nach der Trennung, da er dort noch eine weitere eigene Wohnung hatte. In Deutschland war er jedoch nicht abgemeldet und es gab auch keinen Nachsendeauftrag nach Spanien. Der Erblasser selbst hat sich auch nicht in Spanien behandeln lassen, sondern von deutschen Ärzten in deutschen Krankenhäusern. Somit lebte der Erblasser nach Überzeugung des Senats nicht dauerhaft in Spanien, sondern nur vorübergehend. Dass er im weiteren Verlauf in Spanien verstorben ist, ist dabei ohne Belang.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch:

Das Oberlandesgericht Hamm stellt sehr ausführlich anhand sämtlicher Anknüpfungspunkte den „letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne der EUErbVO dar. Es ist ersichtlich, dass sämtliche Umstände jedes Einzelfalles zu berücksichtigen sind und auch gegenüber den zuständigen Gerichten mitgeteilt werden müssen. In sämtlichen EU-Ländern, in welchen die EUErbVO gilt, gelten im materiellen Erbrecht unterschiedliche Regelungen. Hätte im vorliegenden Fall eine Rechtswahl für das deutsche Recht nach Art 22 EUErbVO in einem Testament vorgelegen, hätte das Oberlandesgericht Hamm keine Entscheidung treffen müssen.

Um Schwierigkeiten bei der Feststellung des anzuwendenden Erbrechts zu vermeiden, sollte jeder Bürger in sein Testament eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht nach Art 22 EUErbVO aufnehmen. Dies sollte bei einem bereits bestehenden Testament in einem Nachtragstestament letztwillig verfügt werden. Somit kommt es später zu keinen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des anzuwenden Erbrechts, egal wo Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt war.



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