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12.10.2018
Widerruf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes

Wirksamkeit des Widerrufs bei Zustellung desselben erst nach dem Tod des widerrufenen Ehegatten

In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall zum Az. 3 W 112/17 vom 19.12.2017 war über die Wirksamkeit des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu befinden:

Eheleute hatten im Jahre 2003 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und sich in diesem Testament wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.

Am 09.11.2016 ließ die Ehefrau dann den Widerruf dieses Testamentes notariell beurkunden und beauftragte den Notar, ihrem Ehemann den Widerruf in Ausfertigung zuzustellen. 

Der so beauftragte Notar stellte dem Ehemann wenige Tage später, aus welchen Gründen auch immer, lediglich eine beglaubigte Abschrift des beurkundeten Widerrufs zu. 

Gleichzeitig mit dem Widerruf errichtete die Ehefrau ein neues notarielles Testament, mit dem sie statt ihres Ehemannes nunmehr ihre Geschwister zu ihren alleinigen Erben einsetzte. 

Am 17.04.2017 verstarb dann die Ehefrau. Wenige Tage nach dem Tod der Ehefrau bemerkte der Notar, dass seine Zustellung nur einer beglaubigten Abschrift der Widerrufsurkunde an den Ehemann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend war und veranlasste, dass dem Ehemann nunmehr eine Ausfertigung des Widerrufs zugestellt wurde. Diese Ausfertigung der Widerrufsurkunde ist dem Ehemann am 29.04.2017, also zwölf Tage nach dem Tod seiner Ehefrau förmlich zugestellt worden.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die im notariellen Testament begünstigten Geschwister der Erblasserin beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erben ausweisen sollte. 

Dagegen wendete sich der Ehemann, der das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2003 für das allein entscheidende Dokument hielt und führte zur Begründung aus, dass er von einem Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments jedenfalls vor dem Ableben seiner Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe. Nachdem das Nachlassgericht signalisiert hatte, dass es beabsichtige, den Geschwistern der Erblasserin einen Erbschein zu erteilen, legte der Ehemann hiergegen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Beschwerde allerdings zurück. Auch das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die Ehefrau das gemeinsame Testament aus dem Jahr 2003 wirksam widerrufen habe und sich die Erbfolge nun nach dem allein maßgeblichen notariellen Testament aus dem Jahr 2016 zu Gunsten der Geschwister ergäbe. 

Zwar sei die Ausfertigung des Testamentswiderrufs dem Ehemann erst nach dem Tode seiner Ehefrau wirksam zugegangen. Grundsätzlich sei es für die Wirksamkeit einer Willenserklärung aber belanglos, ob der Erklärende nach der Abgabe der Willenserklärung verstirbt. Insoweit sei allein entscheidend, dass der Erklärende aus seiner Sicht alles getan habe, damit seine Erklärung dem Empfänger zugeht. 

Wenn – wie hier – der Widerruf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dem überlebenden Ehegatten alsbald nach dem Erbfall zugstellt wird, so sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg dieser Widerruf wirksam, jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der zeitliche Abstand zwischen Tod und Zugang des Widerrufs nicht zu groß sei. Im vorliegenden Fall erachtete das Oberlandesgericht die Zustellung binnen zwölf Tagen nach dem Erbfall als zeitnah genug mit 

Tipp von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Kharim-Oliver Elmasry aus Kiel

Im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein von Eheleuten gemeinschaftlich errichtetes Ehegattentestament wirksam widerrufen kann mit der Folge, dass beide Eheleute ihre volle Testierfreiheit wieder erlangen, sollten sie sich im Einzelfall sorgfältig und rechtzeitig durch einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Nur so kann vermieden werden, dass es im Erbfall zu Unklarheiten und/oder Streitigkeiten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den schlussendlich zu Erben bestimmten Personen kommt.



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