nach oben
18.11.2018
Unwirksam Werden eines Ehegattentestamentes bei Scheidung

Auswirkung eines Mediationsverfahrens

Fortbestand Ehegattentestament nach Scheidungsantrag?

Das OLG Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich Eheleute ein Jahr nach der Errichtung eines Berliner Testamentes trennten. In diesem Testament hatten sie sich also wechselseitig für den 1. Erbfall zu Erben eingesetzt und für den 2. Erbfall die gemeinsame Adoptivtochter der Eheleute. Der Ehemann schrieb nach der Trennung  ein neues einseitiges Testament, in dem er auch ausdrücklich festhielt, dass seine Ehefrau nichts bekommen solle. Seine alleinige Erbin solle die gemeinsame Adoptivtochter der Eheleute sein.

3 Jahre nach Ablauf des Trennungsjahres reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein. Der Ehemann stimmte der Ehescheidung zu. Im Gerichtstermin verständigte man sich aber darauf, dass Scheidungsverfahren auszusetzen. Man wollte im Rahmen eines Mediationsverfahrens herausfinden, ob die Leute die Ehe eventuell nicht doch noch fortsetzen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann.

Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten nun darum, wer Erbe geworden sei. Die Ehefrau war der Auffassung, dass die Zustimmung ihres Ehemanns zur Aussetzung des Scheidungsverfahrens und zu dem eingeleiteten Mediationsverfahren seine Zustimmung zur Scheidung habe entfallen lassen. Daher sei sie Erbin geworden.

Fortbestand Ehegattentestament trotz Scheidungsantrag nur wenn so testamentarisch verfügt

Demgegenüber argumentierte die Adoptivtochter, dass nach den §§ 2268, 2077 BGB das gemeinschaftliches Testament unwirksam geworden sei. Dies sei der Fall, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, ein Scheidungsantrag gestellt ist und der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat. Die Zustimmung zum Mediationsverfahren und zur Aussetzung des Scheidungsverfahrens habe daran nichts geändert.

Das erstinstanzliche Nachlassgericht hatte entschieden, dass die Adoptivtochter alleinige Erbin geworden war. Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn klargestellt worden wäre durch die Aussetzung des Verfahrens, dass die Ehe Bestand haben solle. Gerade das war aber gerade nicht der Fall.

Auch die Regelung des § 2268 Abs. 2 BGB greife hier nicht zu Gunsten der Ehefrau. Diese Vorschrift besagt, dass ein gemeinschaftliches Testament im Fall einer Scheidung auch dann seine Gültigkeit behält, wenn dieses Fortbestehen der letztwilligen Verfügung auch im Fall einer Scheidung bei der Abfassung des Testaments von den Eheleuten festgelegt worden wäre. Gerade das war hier aber nicht der Fall.

Das angerufene OLG Oldenburg bestätigte diese Entscheidung und argumentierte zusätzlich, dass nach § 1566 BGB bei einer mehr als 3-jährigen Trennung vom Gesetz her vermutet wird, dass eine Ehe gescheitert ist.

 

Expertentipp von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Hans Oskar Jülicher aus Heinsberg

Wenn Eheleute festlegen wollen, dass auch im Fall einer Scheidung ihr einmal gemeinsam verfasstes Testament oder ein geschlossener Erbvertrag trotz der Scheidung so weiter Fortbestand haben soll, muss dies ausdrücklich in dem Testament oder Erbvertrag niedergelegt werden. Eine solche Regelung kommt normalerweise aber allenfalls bei einer Ehe infrage, in der keiner der Ehegatten Abkömmlinge hat.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie