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19.02.2019
Totenfürsorge-Bestattungskosten

Tochter muss Beerdigungskosten für die Mutter nicht tragen

Jüngst hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 15.02.2019 entschieden, dass die Beerdigungskosten der Mutter nicht von der Tochter zu tragen sind.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Gemeinde Simmerath verlangte von der Tochter die Erstattung der Bestattungskosten in Höhe von ca. 1000 € für die Beisetzung der Mutter in einem anonymen Urnengrab. Die Tochter weigerte sich, diese Kosten zu tragen. Sie gab an, sie habe mit der Mutter seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt und sei zudem zunächst bei einer Tante und sodann in einer Pflegefamilie aufgewachsen. Vom Tod der Mutter habe sie erst durch die Gemeinde erfahren und dann auch das Erbe ausgeschlagen. Die Bestattung war durch den Lebensgefährten der Mutter, der allerdings verstarb, ehe er die Rechnung für die Bestattung zahlen konnte, beauftragt worden. Die Gemeinde Simmerath ermittelte daraufhin die Tochter der Erblasserin und verlangte von ihr die Zahlung der Beerdigungskosten.

Dagegen wandte sich die Tochter mit ihrer Klage – mit Erfolg.

Totenfürsorge

Die Totenfürsorgepflicht und damit die Bestattungspflicht hat in erster Linie derjenige zu tragen, den der Erblasser damit betraut hat. Ohne eine solche Regelung trifft diese Pflicht die nächsten Angehörigen, in der Regel nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestattungsgesetze. Die Pflicht kann daher auch den Nichterben treffen und vor allem auch denjenigen, der die Erbschaft zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen hat. Nach dieser Maßgabe hat die Gemeinde Simmerath die Tochter der Erblasserin mit den Beerdigungskosten belasten wollen.

Bestattungskosten

Die Bestattungskosten sind grundsätzlich gemäß § 1968 BGB von dem oder den Erben zu tragen. Zu diesen Bestattungskosten zählen neben den Kosten für die eigentliche Beisetzung auch die Kosten für Traueranzeigen und Danksagungen, die Herrichtung der Grabstätte mit Blumen oder Kränzen und die Kosten für einen Grabstein. Ferner sind die Kosten für eine landesübliche Leichenfeier zu tragen. Vorliegend allerdings war weder die Tochter noch der Lebensgefährte der Erblasserin Erbe geworden. Eine Kostentragungspflicht ergab sich daher nach § 1968 BGB nicht.

Dennoch wird die Gemeinde Simmerath nicht auf den Beerdigungskosten sitzen bleiben.

Mit dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird der Gemeinde ein anderer Weg eröffnet. Sie kann den Gebührenbescheid an die Erben des Lebensgefährten der Erblasserin senden. Dieser hatte die Bestattung seinerzeit in der erfolgten Art und Weise beauftragt und damit die Kostenfolge ausgelöst. Damit folgt das Verwaltungsgericht Aachen dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, das am 20.09.2017 zu Az.: 4 K 2385/16 entschieden hat, dass Kostenschuldner ist, wer die Bestattung beantragt hat.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts behandelt einen gar nicht so seltenen Fall. Er zeigt, dass derjenige, der die Bestattung beauftragt, diese oftmals auch zu zahlen hat, obwohl er gar nicht Erbe wird. Der dargestellte Fall zeigt, dass es zur Vermeidung von Streitigkeiten und einer ungewollten Kostenfolge wichtig ist, im Rahmen einer umfassenden Nachlassregelung an Anweisungen für die Totenfürsorge und die Regelung der Bestattungskosten zu denken. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.



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