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Der Pflichtteilsverzicht

Voraussetzungen, Folgen und Vor- und Nachteile

Für die nächsten Angehörigen sieht das Gesetz im Erbfall eine Mindestbeteiligung am Nachlass vor, den sogenannten Pflichtteil. Dieser wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt und schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers häufig empfindlich ein.

Es ist jedoch möglich, mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dieser notarielle Vertrag hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil nach dem Erbfall nicht mehr fordern kann und der Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen wiedererlangt. Zur finanziellen Entschädigung für diesen Verzicht kann dem Pflichtteilsberechtigten eine Abfindung gewährt werden.

Der Pflichtteilsverzicht in der Nachlassgestaltung

Video

In diesem Video erläutert Hans-Oskar Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht aus Heinsberg, alles relevante zum Thema Pflichtteilsverzicht in der Nachlassgestaltung.

  • Mit einem Pflichtteilsverzicht verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter auf sein Pflichtteilsrecht. Im Erbfall entsteht kein Pflichtteilsanspruch.
  • Der Pflichtteilsverzicht hat keine Auswirkung auf die Erbenposition des Verzichtenden.
  • Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts ist dann sinnvoll, wenn der Erblasser möglichst frei über den Nachlass verfügen können möchte.
  • Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.
  • Zum Ausgleich für den Verzicht kann zwischen dem künftigen Erblasser und dem Verzichtenden eine Abfindung vereinbart werden.

1. Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht wird durch einen notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart. Mit dieser Vereinbarung verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf sein künftiges Pflichtteilsrecht und kann damit nach dem Erbfall keinen Pflichtteilsanspruch mehr geltend machen.

Ein Pflichtteilsverzichts lässt die gesetzliche Erbfolge unberührt. Der Verzichtende verliert also seine Erbenstellung nicht, auch nicht bei einer testamentarischen Erbeinsetzung. Auch bei der Ermittlung der Pflichtteilsquoten anderer Berechtigter wir er mitgezählt, so dass der Pflichtteilsverzicht - ander als beim Erbverzicht - nicht zu einer Erhöhung der Quoten der übrigen Erben oder Pflichtteilsberechtigten führt.

Wird ein umfänglicher Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und Pflichtteilsberechtigten vereinbart, verliert der zukünftige Pflichtteilsberechtigte auch

  • die Ansprüche auf den Ausgleichungspflichtteil (§ 2316 BGB),
  • Pflichtteilsrestansprüche (§§ 2305, 2307 BGB),
  • Pflichtteilergänzungsansprüche (§§ 2325 ff. BGB),
  • seine Verteidigungsrechte nach §§ 2306, 2308 Abs 2, §§ 2319, 2328 BGB.

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2. Was versteht man unter einem beschränkten Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht muss sich nicht zwingend auf den gesamten Pflichtteil beziehen, sondern kann auch beschränkt werden.
Der Pflichtteilsanspruch kann auf einen bestimmten Betrag (Höchstsumme) oder eine Bruchteil festgelegt werden. Möglich ist auch der Verzicht auf den Pflichtteilsrest- oder ergänzungsanspruch oder eine Beschränkung auf bestimmte Nachlassgegenstände, die dann bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Zulässig ist ferner die Vereinbarung einer Ratenzahlung des Pflichtteils oder gar die Anrechnung nicht anrechnungspflichtiger Zuwendungen.

3. Was ist der Unterschied zum Erbverzicht?

Der Erbverzicht ist sehr viel umfangreicher als der Pflichtteilsverzicht und schließt diesen mit ein.
Bei einem Erbverzicht verzichtet der zukünftige Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht. Damit wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, verliert sämtliche Erbrechte und somit zugleich den Anspruch auf den Pflichtteil.
Im Unterschied zum Pflichtteilsverzicht wirkt sich der Erbverzicht auch auf die gesetzlichen Erbteile und Pflichtteilsquoten der restlichen Erben aus. Mit einem Erbverzicht erhöhen sich die Erbquoten der restlichen Erben bzw. die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten.

Der Erbverzicht, aber auch der Pflichtteilsverzicht, erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Mit dem Verzicht wird der ganze Stamm von der Erbfolge bzw. mit Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen.

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4. Wann macht ein Pflichtteilsverzicht Sinn?

Ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die einzige Möglichkeit, wie ein Erblasser das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings oder seines Ehegatten beseitigen kann.

Der Abschluss eines solchen Vertrags macht immer dann Sinn, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass die von ihm geplante Verteilung des Nachlasses nicht durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vereitelt wird.

Ein Pflichtteilsverzicht ist häufig dann besonders sinnvoll, wenn Eltern ein Berliner Testament errichtet haben, d.h. zunächst die gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum Alleinerben gewünscht ist. Hier kann durch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder sichergestellt werden, dass diese nicht ihren Pflichtteil nach dem ersten Todesfall geltend machen. Damit ist das eheliche Vermögen keinen Zahlungsansprüchen der Kinder ausgesetzt und der Überlebende behält die volle wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Ein (gegenständlich) beschränkter Pflichtteilsverzicht ist häufig im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ein sinnvolles Regelungsinstrument.

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Sinnvoll ist ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis auch bei lebzeitigen Übertragungen "im Wege vorweggenommener Erbfolge", um ungewollte Vermögensverschiebungen im Rahmen des Nachlassplanes zu verhindern.

Nicht selten ist auch ein Pflichtteilsverzicht gegenüber dem längerlebenden Elternteil, wenn der Pflichtteilsberechigte nach beiden Eltern enterbt ist. Hier kann in einem Gesamtvergleich eine Gesamtabfindung vereinbart werden, die sich aus dem Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen und dem potentiellen dereinstigen Pflichtteil nach dem Letzversterbenden errechnet. Hier kann dann gegenüber dem Letztversterbenden ein aufschiebender Pflichtteilsverzicht für den Fall der Zahlung oder ein auflösender Verzicht für den Fall der Nichtzahlung vereinbart werden.
Jedenfalls erhält der Pflichtteilsberechtigte schon jetzt einen kalkulierbaren Betrag an Geld, der unabhängig von späteren Entwicklungen zu einem ungewissen Zeitpunkt ist, während der Erblasser sich nicht mehr genötigt sieht, bei der Pflichtteilsreduzierung zu "tricksen", und der spätere Erbe des Damoklesschwerts einer späteren Pflichtteilsforderng entledigt wird.

5. Hat ein Pflichtteilsverzicht Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge?

Nein. Der Pflichtteilsverzicht hat - anders als der Erbverzicht - keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge. Diese bleibt unverändert bestehen und der Verzichtende wird trotz seines Pflichtteilsverzichts Erbe. Somit wirkt sich der Pflichtteilsverzicht auch nicht auf die Erbquoten und Pflichtteilsquoten der anderen Erben aus. Diese bleiben trotz Pflichtteilsverzicht unverändert.

Die Wirkung des Pflichtteilsverzicht erstreckt sich nach allg. Meinung auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Zur Vermeidung von rechtlichen Unklarheiten sollte hier gleichwohl eine gewünschte Erstreckung auf Abkömmlinge ausdrücklich im Pflichtteilsverzichtsvertrag festgelegt werden.

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6. Ist der Pflichtteilsverzicht an eine bestimmte Form gebunden?

Ja. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Da es sich um einen Vertrag handelt, müssen die Willenserklärungen beider Vertragspartner formgerecht erfolgen. Eine gleichzeitige Anwesenheit des Erblassers und des Verzichtenden ist jedoch nicht notwendig, d.h. auch ein sukzessiver Vertragsschluss beim Notar ist möglich. Der Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen, d.h. eine Vertretung des Erblassers ist unzulässig - mit Ausnahme eines gesetzlichen Vertreters im Falle der Geschäftsunfähigkeit (§ 2347 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Verzichtende kann sich hingegen vertreten lassen.

Werden die genannten Formvorschriften nicht beachtet, ist der Pflichtteilsverzicht nichtig (§ 125 BGB).

7. Was kostet ein Pflichtteilsverzicht?

Die Kosten für einen Pflichtteilsverzicht sind maßgeblich von dem Wert des Vermögens abhängig. Für Verzichtswerte zwischen 5.000 € und 500.000 € ergeben sich Notargebühren zwischen 90 € und 1.870 € (§ 102 GNotKG).

8. Kann ich eine Gegenleistung für meinen Pflichtteilsverzicht verlangen?

Mit dem Pflichtteilsverzicht gibt der Verzichtende seine ihm zustehenden Pflichtteilsansprüche und damit einen finanziellen Vorteil auf.
Häufig wird daher als Gegenleistung eine bereits zum Zeitpunkt des Verzichts zahlbare Abfindung vereinbart. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn dem Erblasser (zum Beispiel im Rahmen einer Unternehmensnachfolge) besonders an der freien Verfügung über seinen Nachlass gelegen ist.

Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Zahlung einer Abfindung besteht jedoch genauso wenig wie ein Anspruch des Erblassers auf Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags.
Möchte der Erblasser nicht verhandeln und keine oder nur eine geringe Abfindung zahlen, bleibt Ihnen nur, nicht zu unterschreiben!

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Für den Verzichtenden hat die Vereinbarung einer Abfindung den Vorteil, dass er diese sofort erhält und damit von der Ungewissheit zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen befreit ist.

Zu beachten ist, dass Abfindungen gegen Pflichtteilsverzichte als Schenkung qualifiziert werden und somit grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegen.

9. Kann ein Pflichtteilsverzicht wieder aufgehoben werden?

Der Pflichtteilverzichtsvertrag kann nur durch beide Vertragsparteien gemeinsam aufgehoben werden. Somit kann die Aufhebung des Pflichtteilsverzichtvertrags nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Die Aufhebung bedarf - wie der Verzichtsvertrag selbst - der notariellen Beurkundung.

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