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Alles Wichtige zum Berliner Testament: Absicherung und Erbregelung für Paare

Das Berliner Testament ist eine besondere Form der Testamentsgestaltung, die nur von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden kann. Sein Hauptzweck ist es, sicherzustellen, dass nach dem Tod eines Partners der überlebende Partner abgesichert ist, bevor das Vermögen an die nächste Generation oder andere Erben weitergegeben wird. In einem Berliner Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Partners geht das Vermögen an die sogenannten Schlusserben, üblicherweise die Kinder, über (§ 2269 BGB).

Diese Testamentsform ist besonders für Paare geeignet, die sich gegenseitig absichern und ihr Vermögen geschlossen an die nächste Generation weitergeben möchten. Wichtig ist jedoch, dass die Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen und das Testament an individuelle Bedürfnisse angepasst wird.

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Autor dieser Seite:

Kharim-Oliver Elmasry
Rechtsanwalt in Hamburg
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Berliner Testament ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments, welches nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden kann
  • Es sichert den überlebenden Partner ab, bevor das Vermögen an Schlusserben, meist die Kinder, übergeht.
  • Eine starke Bindungswirkung schränkt die Änderungsmöglichkeiten nach dem ersten Todesfall ein.
  • Pflichtteilsstrafklauseln können eingesetzt werden, um Kinder vom sofortigen Einfordern ihres Pflichtteils abzuhalten.
  • Steuerliche Überlegungen und die Wirkung einer Scheidung sind wichtige Aspekte, die berücksichtigt werden sollten.

1. Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine Testamentform, die nur für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner vorgesehen ist. Es legt fest, dass der überlebende Partner nach dem Tod des anderen als Alleinerbe das Vermögen erhält und erst nach seinem eigenen Tod das Erbe an die Schlusserben, in der Regel die Kinder, weitergibt (§ 2269 BGB).

Obwohl das Berliner Testament oft eine starke Bindungswirkung hat, wonach es nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr einseitig geändert werden kann (§ 2270 BGB), gibt es Möglichkeiten, diese Bindung zu lockern. Durch eine „Öffnungsklausel“ können die Partner im Testament festlegen, dass der überlebende Partner unter bestimmten Bedingungen Anpassungen vornehmen darf. Diese Flexibilität ist wichtig, um auf veränderte Lebensumstände reagieren zu können.

Das Hauptziel des Berliner Testaments ist die klare Regelung der Vermögensübertragung und die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners. Bei der Erstellung ist es entscheidend, die langfristigen Auswirkungen zu bedenken und die persönlichen Bedürfnisse der Partner zu berücksichtigen.

2. Welche Vor- und Nachteile bringt das Berliner Testament mit sich?

Video


In diesem Video klärt Sie Hans-Oskar Jülicher, Fachanwalt für Erbrecht aus Heinsberg, über die Vorteile und Risiken des Berliner Testaments auf.

Vorteile:

  1. Vollständige Vermögensübertragung auf den überlebenden Partner: Der länger lebende Ehegatte erbt das gesamte Vermögen und muss keine weiteren Erben auszahlen. Dies ist besonders relevant, wenn der Hauptteil des Vermögens in einer Immobilie besteht, die der überlebende Ehepartner weiter bewohnen möchte.
  2. Keine sofortige Erbauseinandersetzung: Nach dem ersten Todesfall entfällt eine sofortige Aufteilung des Nachlasses, was den Lebensstandard des überlebenden Ehegatten sichert.
  3. Gerechte Verteilung unter den Kindern: Nach dem Tod beider Elternteile wird das Vermögen gerecht unter den Kindern aufgeteilt, was häufig dem Wunsch der Eltern entspricht.

Nachteile:

  1. Bindungswirkung: Die Partner binden sich gegenseitig, was bedeutet, dass Verfügungen, die beide betreffen, nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr einseitig widerrufbar sind. Beispielsweise kann der überlebende Partner ein gemeinsames Kind später nicht enterben (§ 2270 BGB).
  2. Eingeschränkte Änderungsmöglichkeiten: Das Testament kann nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten ist nur mit notarieller Beurkundung möglich (§ 2296 BGB).
  3. Festlegung der Schlusserben: Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Partner meist an die ursprüngliche Verfügung gebunden, was die Anpassungsfähigkeit an veränderte Lebensumstände oder Wünsche einschränkt.
  4. Steuerliche Nachteile: Insbesondere bei hohen Vermögenswerten kann die Konzentration des gesamten Vermögens beim überlebenden Ehepartner zu einer höheren Erbschaftssteuerbelastung führen, da steuerliche Freibeträge für die Kinder auf den ersten Todesfall ungenutzt bleiben.

Änderungsklausel als Lösung

Um dem überlebenden Partner eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, kann eine Änderungsklausel in das Testament aufgenommen werden. Diese erlaubt es dem Überlebenden, das Testament nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten: „Der Überlebende ist befugt, neu und abweichend zu testieren.“ (§ 2271 BGB).

Diese Überlegungen zeigen, dass das Berliner Testament einer sorgfältigen Planung bedarf, insbesondere hinsichtlich der langfristigen Bedürfnisse und Wünsche beider Partner sowie der steuerlichen Implikationen.

Individuelle Beratung zu Testamenten

Das Abwägen von Vor- und Nachteilen eines gemeinschaftlichen Testaments kann komplex sein.

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3. Für wen eignet sich das Berliner Testament besonders?

Das Berliner Testament ist besonders relevant für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern, die sicherstellen möchten, dass ihr Vermögen zunächst vollständig dem überlebenden Partner zukommt. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und gemeinsame Kinder haben, da hier der hinterbliebene Ehegatte und die Kinder ansonsten gemeinsam je zur Hälfte erben würden.

Das Testament ist auch für ältere Ehepaare von Vorteil, die sich gegenseitig maximal absichern möchten. In Familienkonstellationen, in denen ein Partner deutlich mehr Vermögen einbringt, oder bei Patchwork-Familien kann das Berliner Testament jedoch zu Komplikationen führen und sollte daher sorgfältig abgewogen werden.

Bei kinderlosen Ehepaaren oder solchen, die Gütertrennung vereinbart haben, variiert die gesetzliche Erbquote des Ehegatten. Hier kann das Berliner Testament eine Möglichkeit bieten, den überlebenden Partner besser abzusichern, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht.

Eingetragene Lebenspartner profitieren ebenfalls vom Berliner Testament, da auch ihnen ein gesetzliches Erbrecht zusteht, das sich ähnlich wie das von Ehegatten gestaltet. Die Höhe der Erbquote hängt auch hier vom Güterstand und der Anzahl der Verwandten ab.

Diese vielfältigen Anwendungsbereiche zeigen, wie flexibel das Berliner Testament sein kann, und unterstreichen die Bedeutung einer individuellen Beratung und Anpassung an die spezifische Familiensituation.

4. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bietet das Berliner Testament?

Das Berliner Testament bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Testierenden zu berücksichtigen.

Erben nacheinander – erst der Partner, dann die Kinder

Um diesen Wunsch zu verwirklichen, errichten die Ehepartner ein „Berliner Testament“, welches die erbrechtlichen Folgen für zwei Todesfälle regelt. Es gibt dabei zwei voneinander abweichende Arten eines Ehegattentestaments:

Einheitslösung:  Voll- und Schlusserben

Stirbt ein Partner, wird bei dieser Variante der Überlebende zum alleinigen „Vollerben“, die Kinder erben als „Schlusserben“ erst nach dem Tod des zweiten, verwitweten Partners. Bei dieser Variante geht der gesamte Nachlass zunächst auf den verwitweten Ehepartner über, die Kinder gehen beim Tod des ersten Elternteils also leer aus. Der überlebende Ehepartner kann mit dem Nachlass fast alles tun und lassen, was er will. Jedoch darf er keine Schenkungen vornehmen, um damit den Nachlass absichtlich zu Lasten der Schlusserben, meist die Kinder des Paares, zu mindern.

Die Problematik dieser Lösung liegt auf der Hand: Das Ehevermögen kann durch unwirtschaftliches und unsinniges Verhalten des überlebenden Partners komplett für die Kinder verloren gehen, was vom Erstverstorbenen meist nicht gewollt war. Heiratet die Witwe oder der Witwer wieder, entstehen dadurch Erb- oder Pflichtteilsansprüche des neuen Partners. Also auch dadurch kann das Vermögen für die gemeinsamen Kinder aus erster Ehe geschmälert werden. Durch die Wiederheirat können zudem Anfechtungsrechte entstehen, die binnen Jahresfrist ausgeübt werden müssen.

Trennungslösung - Vor- und Nacherben

Bei dieser Lösung wird der überlebende Partner nach dem Todesfall „Vorerbe“, die Kinder „Nacherben“. Der Nachlass des zuerst verstorbenen Partners – meist die Hälfte des gesamten Ehevermögens – bildet dann ein „Sondervermögen“, das die Witwe oder der Witwer für die Nacherben quasi treuhänderisch verwaltet. Auch hier erhalten die Kinder also erst nach dem Tod beider Elternteile ihr Erbe. Die Witwe oder der Witwer kann über diesen Nachlass zu Lebzeiten aber nur in engen Grenzen verfügen. Sie oder er kann noch einen Nutzen daraus ziehen (das Haus bewohnen oder vermieten, Zinsen oder Miete kassieren), doch weder der Verkauf noch die Belastung von Immobilien aus dem Nachlass sind möglich. Der überlebende Partner kann auch nichts mehr aus dem Nachlass verschenken.

Aus diesen Gründen ist auch die Trennungslösung nicht unproblematisch. Sie hat für den überlebenden Partner den gravierenden Nachteil, dass er in einer Notsituation das Vermögen nicht liquidieren kann, also nicht an möglicherweise dringend benötigtes Bargeld herankommt. Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass das Erbe für die gemeinsamen Kinder, die als Nacherben dann eine Erbengemeinschaft bilden, gesichert bleibt (insbesondere bei einer erneuten Heirat des Witwers oder der Witwe).

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Das Erbrecht hält eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bereit, die individuell auf die familiäre Situation und Vermögensstruktur abzustimmen sind. Für die finanzielle Absicherung des Ehepartners ist es meist von Vorteil, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Allerdings gibt es noch viele weitere Möglichkeiten für Paare, sich gegenseitig abzusichern und sicherzustellen, dass der eine nach dem Tod des anderen seinen Lebensstandard halten kann. Lassen Sie sich dabei von erfahrenen Fachanwälten für Erbrecht unterstützen!

5. Wie wirkt sich die Bindungswirkung im Berliner Testament aus und welche Änderungsmöglichkeiten gibt es?

Das Berliner Testament ist besonders durch seine Bindungswirkung gekennzeichnet, die nach dem Tod des ersten Ehepartners greift. Diese Bindung bedeutet, dass die im Testament getroffenen Verfügungen für beide Partner verbindlich sind und nach dem Tod eines Partners nicht mehr einseitig geändert werden können (§ 2270 BGB).

Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die aufeinander abgestimmt sind und nach dem Willen der Testierenden zusammengehören. Dies tritt häufig auf, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn Verfügungen zugunsten von Personen getroffen werden, die dem anderen Ehegatten nahestehen (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten: Solange beide leben, ist ein gemeinsamer Widerruf oder eine Änderung des Testaments möglich (§ 2271 Abs. 1 BGB). Ein einseitiger Widerruf durch einen Partner muss notariell beurkundet werden (§ 2296 BGB).

Erlöschen des Widerrufsrechts: Mit dem Tod eines Ehepartners erlischt das Recht, das Berliner Testament zu widerrufen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Der überlebende Ehegatte kann das Testament nicht mehr ändern und muss die ursprünglichen Verfügungen respektieren.

Ausnahme: Die einzige Möglichkeit für den überlebenden Partner, das Testament aufzuheben, besteht darin, die Erbschaft auszuschlagen oder falls eine Abänderungsklausel im Testament dies erlaubt.

Expertentipp:

Besonders in Trennungssituationen ist es wichtig, an die notarielle Beurkundung eines Widerrufs zu denken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Sobald der erste Ehepartner verstirbt, wird das Testament bindend und kann nicht mehr geändert werden, außer durch Ausschlagung der Erbschaft oder wenn eine entsprechende Klausel dies zulässt.

6. Was bewirkt die Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament?

Die Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament dient dem Schutz der Erbansprüche von Kindern aus der ersten Ehe, wenn der überlebende Elternteil erneut heiratet. Nach einer erneuten Heirat wird der neue Ehegatte erb- und pflichtteilsberechtigt, was das Erbe der Kinder aus der ersten Ehe beeinträchtigen kann. Um dies zu verhindern, kann eine Wiederverheiratungsklausel festlegen, dass der Nachlass ganz oder teilweise schon bei Wiederheirat des überlebenden Elternteils an die Kinder übergeht.

Diese Klausel bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Ausgestaltung, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. Eine fachkundige Beratung durch einen Experten für Erbrecht oder einen Notar ist daher unerlässlich. Fehlt eine solche Klausel, hat der wiederverheiratete Partner die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament innerhalb eines Jahres nach der Heirat anzufechten, um beispielsweise den neuen Partner zu bedenken. In diesem Fall tritt rückwirkend ab dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

7. Wie schützen Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament die Interessen des länger lebenden Ehepartners und der Kinder?

Das Berliner Testament führt oft dazu, dass Kinder beim ersten Todesfall eines Elternteils nicht als direkte Erben eingesetzt werden, da der länger lebende Ehepartner das gesamte Erbe erhält. In diesen Fällen haben die Kinder jedoch einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das ihnen ohne das Vorhandensein eines Testaments zustehen würde.

Während der länger lebende Ehepartner das Vermögen erhält, können die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der die Interessen der Kinder schützt, da sie auf diese Weise zumindest einen Teil ihres Erbes sofort erhalten können, anstatt bis zum Tod des zweiten Elternteils warten zu müssen.

 Alles zur Einforderung & Durchsetzung des Pflichtteils

Pflichtteilsstrafklauseln

Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament dienen dazu, die Kinder davon abzuhalten, ihren Pflichtteil sofort nach dem Tod des ersten Elternteils einzufordern. Diese Klauseln bewirken, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil beansprucht, nach dem Tod des zweiten Elternteils finanziell benachteiligt wird, da es dann nur den Pflichtteil und nicht seinen vollen Erbteil erhält. Die rechtliche Grundlage für Pflichtteile findet sich in den §§ 2303 ff. BGB.

 

Beispiel:

Nehmen wir an, ein Ehepaar hat ein gemeinsames Vermögen von 300.000 Euro und ein Kind. Im Falle des Todes des ersten Elternteils würde das hinterbliebene Kind normalerweise einen Pflichtteil von 37.500 Euro (25% von 150.000 Euro – Vermögen des Erstversterbenden-, da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 50% ist) sofort erhalten. Wenn aber eine Pflichtteilsstrafklausel existiert und das Kind diesen Pflichtteil einfordert, würde es nach dem Tod des zweiten Elternteils nur noch einen weiteren Pflichtteil und nicht das volle Erbe erhalten. Angenommen, das Vermögen bleibt unverändert, erhielte das Kind insgesamt 168.750 Euro (37.500 Euro aus dem ersten und 131.250 Euro aus dem zweiten Tosefall) statt der möglichen 300.000 Euro, falls es gewartet hätte.

 

 

Diese Klauseln müssen eindeutig formuliert sein und sollten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht entworfen werden, um sicherzustellen, dass sie rechtlich haltbar und wirksam sind. Sie bieten eine Möglichkeit, den länger lebenden Ehepartner vor finanziellen Belastungen zu schützen und gleichzeitig die langfristigen Interessen der Kinder zu wahren.

 

Fachkundige Unterstützung beim Berliner Testament

Das Berliner Testament erfordert eine sorgfältige Planung, um sowohl die Bedürfnisse des überlebenden Ehepartners als auch die Rechte der Kinder und anderer Erbberechtigter zu berücksichtigen. Fachkundige rechtliche Beratung ist unerlässlich, um eine ausgewogene und gesetzeskonforme Lösung zu finden.

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8. Welche steuerlichen Aspekte sind beim Berliner Testament zu beachten?

Das Berliner Testament bringt wichtige steuerliche Überlegungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Erbschaftssteuer. Ein zentraler Punkt ist die mögliche doppelte Besteuerung: Beim Tod des ersten Ehepartners wird das Vermögen auf den überlebenden Partner übertragen, was zu einer Erbschaftssteuerbelastung führen kann. Nach dem Tod des zweiten Partners wird das Vermögen erneut – diesmal an die Kinder – vererbt, was wiederum eine Erbschaftssteuer nach sich ziehen kann.

Ein weiteres Problem ist der potenzielle Verlust der doppelten Freibeträge für die Kinder. Normalerweise steht jedem Kind ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil zu. Im Rahmen des Berliner Testaments, bei dem die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben, können diese Freibeträge teilweise ungenutzt bleiben, insbesondere bei hohen Vermögenswerten.

Um diese steuerlichen Nachteile zu minimieren, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Eine davon ist die vorzeitige Übertragung von Vermögen an die Kinder unter Ausnutzung der alle zehn Jahre neu verfügbaren Freibeträge. Auch Nießbrauchregelungen, bei denen der Erblasser zwar Vermögen überträgt, sich aber ein Nutzungsrecht bis zum Lebensende vorbehält, können steuerlich vorteilhaft sein.

Diese steuerlichen Überlegungen machen deutlich, dass bei der Erstellung eines Berliner Testaments eine umfassende Planung und fachkundige Beratung notwendig sind. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, die Steuerlast für die Erben zu minimieren und das Testament optimal zu gestalten.

Beratung für Ihr Berliner Testament

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Weitere Fragen und Antworten

Wie wirkt sich eine Scheidung auf das Berliner Testament aus?

Ein gemeinschaftliches Testament wird seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Beschluss die Ehe geschieden wird. Stirbt ein Ehegatte bereits während des Ehescheidungs- oder Eheaufhebungsverfahrens, dann wird das gemeinschaftliche Testament bereits mit dem Zeitpunkt unwirksam, in dem

  • der verstorbene Ehegatte Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt hat und
  • zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben (§ 2268 Abs. 2 BGB).

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2268 Abs. 2 BGB gilt dies jedoch nicht, soweit anzunehmen ist, dass die Anordnung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe getroffen worden sein würde.

Hinweis:

Besonders in Trennungssituationen ist es wichtig, an die notarielle Beurkundung eines Widerrufs zu denken, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Ein durch Ehescheidung ungültig gewordenes Testament wird nicht dadurch wieder wirksam, dass die Partner später einander wieder heiraten (a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.2017, I-3 Wx 186/16, das entsprechend § 2268 Abs. 2 BGB auslegen will).

Welche Risiken für Anfechtungen und rechtliche Streitigkeiten birgt das Berliner Testament?

Das Risiko von Anfechtungen und rechtlichen Streitigkeiten ist auch beim Berliner Testament vorhanden. Um diese zu minimieren, ist es wichtig, das Testament klar und unmissverständlich zu formulieren. Ein Testament kann angefochten werden, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestehen oder wenn Anzeichen von Täuschung oder Druck vorliegen, gemäß §§ 2078, 2079 BGB.

Eine offene Kommunikation mit potenziellen Erben über die Inhalte des Testaments kann Missverständnisse vorbeugen. Zudem kann eine notarielle Beurkundung des Testaments zur Rechtssicherheit beitragen und hilft, die Intentionen des Erblassers klar festzuhalten. Solche Maßnahmen helfen, Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den letzten Willen des Erblassers zu wahren.

Welche Schritte sind für die Errichtung eines Berliner Testaments erforderlich?

Bei der Errichtung eines Berliner Testaments haben Ehepaare verschiedene Optionen. Die eigenhändige Abfassung des Testaments ist eine häufig gewählte Variante. Hierbei ist es ausreichend, wenn einer der Ehepartner das Testament handschriftlich verfasst und der andere es mit vollem Namen mitunterzeichnet, wobei Ort und Datum der Unterschrift angegeben werden sollten (§ 2267 BGB).

Es ist entscheidend, im Testament klar zu formulieren, dass der überlebende Ehegatte im ersten Erbfall als Alleinerbe eingesetzt wird. Ohne eine solche ausdrückliche Erbeinsetzung könnte im Zweifelsfall die gesetzliche Erbfolge greifen. Allgemeine Formulierungen oder die bloße Erwähnung eines Berliner Testaments sind nicht ausreichend, um eine eindeutige Erbeinsetzung zu gewährleisten.

Wenn das Testament aus mehreren Seiten besteht, ist es ratsam, diese durchzunummerieren. Auch die Erstellung von zwei getrennten Dokumenten ist möglich, solange klar ersichtlich ist, dass beide Partner den Willen hatten, gemeinschaftlich über ihren Nachlass zu bestimmen. In diesem Fall sollten beide Dokumente zusammen in einem Umschlag aufbewahrt oder miteinander verbunden werden.

Die detaillierte und korrekte Abfassung eines Berliner Testaments ist essenziell, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Eine notarielle Beurkundung kann zusätzliche Sicherheit bieten und gewährleisten, dass das Testament den rechtlichen Anforderungen entspricht. Es empfiehlt sich, bei der Erstellung des Testaments fachkundigen Rat einzuholen, um alle rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen und das Testament optimal zu gestalten.

 

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Das Errichten eines Berliner Testaments ist ein wichtiger Schritt für Ihre Nachlassplanung. Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre testamentarischen Angelegenheiten optimal zu regeln. Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt in unserem Netzwerk für eine maßgeschneiderte Beratung.

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Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

  • Beratung bei der Nachfolgeplanung und Testamentserrichtung
  • Gestaltung einer letztwilligen Verfügung der Ehepartner, die zu den familiären Verhältnissen, dem vorhandenen Vermögen und dem Bedarf der Familienmitglieder passt
  • Unterstützung bei der legalen Minimierung der Erbschaftsteuerlast
  • Beratung von Kindern und anderen Verwandten bei Enterbung durch ein Berliner Testament
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