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Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsanspruch - Rechte und Ansprüche des Enterbten

Grundgesetzlich kann der Erblasser jede Person als seinen Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen.
Allerdings ist die Enterbung durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Auch bei vollständiger Enterbung steht Abkömmlingen und dem Ehegatten - und sogar noch seinen Eltern, wenn der Erblasser keine Nachkommen hat - ein bestimmter Anteil am Nachlass zu.

Das Wichtigste in Kürze
  • Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw., Adoptierte), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, falls es keine Abkömmlinge gibt, sogar noch die Eltern des Erblassers.
  • Ein Pflichtteilsanspruch kann erst mit dem Tod des Erblassers entstehen, wenn dieser einen Pflichtteilsberechtigten in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder mit weniger als seiner Pflichtteilsquote bedacht hat.
  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldzahlungsanspruch und richtet sich gegen den Erben. Subsidiär können auch Ansprüche gegen die zuletzt vom Erblasser Beschenkten in Betracht kommen.
  • Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
  • Der Pflichtteilsanspruch wird sofort mit dem Tod des Erblassers fällig und unterliegt der Verjährung.
  • Im Pflichtteilsrecht gilt der Grundsatz: Wer ausschlägt, hat keinen Pflichtteil.
    Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen  für den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und den durch Verfügungen des Erblassers beschränkten oder beschwerten Erben.

1. Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Video


In diesem Video erklärt Ihnen Joachim Mohr, Fachanwalt für Erbrecht aus Gießen, wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und wie deren Pflichtteilsquote ermittelt wird.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Nach § 2303 gehören zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis:

  • Die Abkömmlinge des Erblassers, gleichgültig ob (nicht-) ehelich oder adoptiert,
  • sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner i.S.d. LPartG, und
  • sogar seine Eltern, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.

Voraussetzung des Pflichtteilsanspruchs des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine rechtsgültige Ehe/ Partnerschaft bestanden hat. Trotz rechtsgültig bestehender Ehe entfällt das Pflichtteilsrecht auch, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

 Pflichtteil für Kinder - Das Wichtigste zusammengefasst

2. Wer hat keinen Pflichtteilsanspruch?

Nicht pflichtteilsberechtigt sind nach Vorgenanntem somit alle entfernteren Angehörige, wie bspw.

  • Großeltern
  • Geschwister,
  • Nichten und Neffen

sowie nicht leibliche oder adoptierte Kinder, wie

  • Stiefkinder oder
  • Pflegekinder.

Auch der Lebensgefährte, der mit dem Erblasser in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, ist nicht pflichtteilsberechtigt.

Ein Pflichtteilsanspruch kommt schließlich nicht zur Entstehung, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person mit dem Erblasser vor einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat.

3. Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht erst mit dem Tod des Erblassers und grundsätzlich nur dann, wenn

  • eine Person aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten
  • durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
  • von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen

wurde.

Der Pflichtteilsberechtigte muss also durch den Erblasser ausgeschlossen worden sein. Dieser Ausschluss kann entweder ausdrücklich (durch Enterbung) oder stillschweigend (durch Nichtberücksichtigung der Person) im Testament oder Erbvertrag erfolgt sein.

Daraus folgt gleichzeitig der Grundsatz:

Wer ausschlägt, verliert auch den Pflichtteil!

Denn der ausschlagende Pflichtteilsberechtigte ist nicht durch den Erblasser, sondern seine eigene Entscheidung von der Erbfolge ausgeschlossen worden. 

Ausnahmen gibt es nur für den unterhalb seiner Pflichtteilsquote bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer und - im Falle der ausnahmsweise möglichen und auch erforderlichen Ausschlagung - für den Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und den durch testamentarische Anordnung beschränkten oder beschwerten Erben.

Weiterhin kann einen Pflichtteilsanspruch nur haben, wer im Falle der gesetzlichen Erbfolge überhaupt Erbe geworden wäre.

4. Wer muss den Pflichtteil bezahlen?

Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist grundsätzlich der Erbe. Mehrerere Erben haften als Gesamtschuldner.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann ihn geltend machen oder auf ihn verzichten. Unternimmt der Pflichtteilsberechtigte nichts, kann der Anspruch, wie jeder andere Anspruch auch, verjähren.
Der Erbe gerät erst mit einer Mahnung in Verzug.

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch geltend machen und beziffern kann, gewährt ihm das Gesetz Hilfsansprüche auf Auskunft, Wertermittlung, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gegen den Erben und auf Kosten des Nachlasses.

Der gegen den Erben gerichtete Zahlungsanspruch gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.

  Ausführliche Informationen zur Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes

5. Wie hoch ist der Pflichtteil und wie berechnet man ihn?

Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird also von zwei Faktoren bestimmt:

  • Von der gesetzlichen Erbquote und
  • dem Bestand und Wert des Nachlasses.

Zunächst ist daher zu ermitteln, welcher Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Gesetz zugestanden hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Dieser ergibt sich aus den Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge. Hiervon die Hälfte ergibt die Pflichtteilsquote.

Besonderheiten bestehen hier bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Siehe kleiner Pflichtteil.

  Pflichtteil - Höhe & Berechnung

6. Wann ist der Pflichtteil fällig?

Der Pflichtteilsanspruch ist sofort mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, fällig.

Der Erbe kommt allerdings erst in Verzug und muss Verzugszinsen zahlen, sobald er vom Pflichtteilsberechtigten gemahnt wird.

7. Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch (ebenso der Pflichtteils­ergänzungsanspruch) verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist (mit dem Erbfall) und
  • der Gläubiger (der Pflichtteilsberechtigte) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste
    • von den anspruchsbegründenden Umständen (also dem Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung) sowie
    • der Person des Schuldners (des Erben).

Kenntnisunabhängig verjährt der Pflichtteil spätestens nach 30 Jahren seit dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).

Beachte aber die Sonderverjährung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten: Hier beginnt die Verjährungsfrist kenntnisunabhängig bereits mit dem Erbfall zu laufen (§ 2332 Abs. 1 BGB)!

8. Was ist der kleine Pflichtteil?

Der Erbteil des Ehegatten (die Hälfte hiervon ist die Pflichtteilsquote) richtet sich nach dem ehelichen Güterstand und der Ordnung der Erben, die neben ihm zur Erbfolge gelangen (würden).

Der Erbteil des Ehegatten neben Abkömmlingen beträgt 1/4, neben Erben der zweiten Ordnung und Großeltern 1/2.
Lebten der Erblasser und der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Erbteil um ein weiteres Viertel. Lebten die Eheleute in Gütertrennung, erhöht sich der Erbteil wiederum, wenn nicht mehr als zwei Kinder vorhanden sind.

Hat der Erblasser nun seinen Ehegatten enterbt und steht im auch kein Vermächtnis zu, dann richtet sich sein Pflichtteil ausschließlich nach dem nicht erhöhten gesetztlichen Erbteil von einem Viertel (neben Abkömmlingen) oder ein Halb (neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern). Daher kommt die Bezeichnung 'kleiner Pflichtteil'.
Die Pflichtteilsquote beträgt also nur 1/8 bzw. 1/4. Daneben hat der Ehegatte allerdings noch Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich, sofern sich ein solcher errechnet.

Ist der Ehegatte dagegen gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden oder wurde ihm ein Vermächtnis zugewandt, hat er - je nachdem, was sich für ihn rechnet - ein Wahlrecht.
Er kann entweder die Zuwendung annehmen und eine eventuelle Differenz auf den nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil berechneten Pflichtteil ("großer Pflichtteil") geltend machen oder die Zuwendung ausschlagen und den Zugewinnausgleich sowie den kleinen Pflichtteil verlangen.

Bitte lesen Sie hier ausführlich zu den Wahlmöglichkeiten auf der Seite zum 'Ehegattenerbrecht'! 

  Ehegattenerbrecht: Erbquote, Pflichtteil und Güterstand

9. Kann ich den Pflichtteil auch schon zu Lebzeiten einfordern?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 Abs. 1 BGB). Vorher hat der Pflichtteilsberechtigte - entgegen weitläufiger Meinung - keinerlei Ansprüche.

Es kann sich aber sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch den späteren Erblasser ggf. anbieten, vor einem Notar einen Pflichtteilsverzichtvertrag gegen Abfindung abzuschließen. In diesem verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegnüber dem Erblasser auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch und enthält dafür eine Abfindung.
Der Vorteil: Der Pflichtteilsberechtigte erhält jetzt schon Geld, und der Erblasser erhält seine Testierfreiheit "zurück" und kann neu planen, ohne dabei "tricksen" zu müssen.

  Pflichtteil zu Lebzeiten erhalten: Wie geht das?

10. Wie kann ich den Nachlasswert für meinen Pflichtteilsanspruch ermitteln?

Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des Nachlasses zu erteilen und auf Verlangen die Werte der Nachlassgegenstände durch Sachverständige zu ermitteln.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erbfalls als Stichtag.

Die Auskunft muss dabei umfassen 

  • den realen Nachlassbestand (tatsächlich vorhandene Nachlassgegenstände),
  • auf Verlangen den fiktiven Nachlassbestand (alle relevanten Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblasserer) und
  • sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (offene Rechnungen, Bestattungskosten).

  Pflichtteil - Auskunft und Wertermittlung

Weitere Fragen und Antworten

Kann der Pflichtteilsanspruch durch Anordnung eines geringen Erbes oder eines Vermächtnisses umgangen werden?

Der Pflichtteilsanspruch setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Nimmt man dies wörtlich, könnte der Erblasser die Mindestbeteiligung des Pflichtteilberechtigten am Nachlass dadurch umgehen, dass er ihm entweder nur einen geringen Bruchteil zuwendet  oder ihn mit einem Vermächtnis bedenkt.

Um dies zu verhindern, sind im Gesetz zum Schutze des Pflichtteilsberechtigten Ansprüche auf einen Restpflichtteil, ein Wahlrecht bei beschränktem oder beschwertem Erbteil und ein Wahlrecht bei Zuwendung eines Vermächtnisses geregelt. 

Wie wirken sich Vermächtnisse auf den Pflichtteil aus?

Um auch einem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, seine wertmäßige Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern, hat er ein Wahlrecht:

  • er kann entweder das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen oder
  • er kann das Vermächtnis annehmen und muss sich dessen Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen.

Mit diesem Wahlrecht soll verhindert werden, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten anstelle des Pflichtteils einen Gegenstand aufdrängt, der für den Pflichtteilsberechtigten nur geringen oder gar keinen Wert hat.

  Ausführliche Informationen zum Vermächtnis

Wann entsteht ein Pflichtteilsrestanspruch?

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, hat er nach § 2305 BGB Anspruch auf einen Restpflichtteil. Er kann von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als Pflichtteil verlangen. Hierdurch soll der Wertunterschied zwischen dem hinterlassenen Erbteil und dem Pflichtteil ausgeglichen werden.

  Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrestanspruch

Was führt zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Damit der Erblasser nicht den Pflichtteilsanspruch dadurch verringert, dass er sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kennt das Gesetz zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch werden die Schenkungen des Erblassers fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.

Unberücksichtigt bleiben nur Schenkungen, bei denen zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstandes und dem Erbfall zehn Jahre verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist ist die Leistung des verschenkten Gegenstandes. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand aus seinem Vermögen wirtschaftlich ausgegliedert hat (sog. „spürbarer Vermögensverlust“). Diese ist nicht gegeben, wenn der Erblasser sich bei einer Grundstücksübertragung den Nießbrauch uneingeschränkt vorbehält. Gleiches gilt, wenn sich der Erblasser ein uneingeschränktes Wohnungsrecht am gesamten Gebäude vorbehält.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung im Sinne von § 2330 BGB handelt. Hierunter versteht man kleinere Zuwendungen aus besonderem Anlass, wie Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.

  Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Welche Beschränkungsmöglichkeiten gibt es seitens des Erblassers für den Pflichtteil?

Der Erblasser kann einem Angehörigen den Pflichtteil nur unter sehr engen Voraussetzungen entziehen. Liegen diese Voraussetzungen für einen kompletten Entzug des Pflichtteils nicht vor, gibt § 2338 BGB dem Erblasser die Möglichkeit, ein bestehendes Pflichtteilsrecht zu beschränken. Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken, wenn dieser einen verschwenderischen Lebenswandel führt oder überschuldet ist. In solchen Fällen kann der Erblasser bestimmen, dass der betroffene Abkömmling durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt wird oder der Pflichtteilsberechtigte nur Vorerbe wird.

  Beschränkungen des Pflichtteils: Möglichkeiten, Vorschriften und Fristen

Wer ist für die Durchsetzung des Pflichtteils zuständig?

Reagiert der Erbe auf den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht oder zahlt er den Pflichtteilsanspruch an den Berechtigten nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte Klage zum Gericht erheben. Zuständig sind die Zivilgerichte.

  Einfordern & Durchsetzen des Pflichtteils – so erhalten Sie Ihren Pflichtteil

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