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Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform

Bemessungsgrundlage erhöht

Die Erbschaftsteuerreform hat dazu geführt, dass Immobilien und andere Nachlasswerte (wie z. B. Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften) mit einem dem Verkehrswert angenäherten – sogenannten „gemeinen Wert“ anzusetzen sind. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkung- und Erbschaftsteuer deutlich. Dies wird durch die gleichzeitige Anhebung der Freibeträge für nahe Angehörige nur teilweise abgemildert.

Expertentipp: Die Erbschaftsteuerreform wird dazu führen, dass die Zahl der Adoptionen und Eheschließungen steigen wird. Durch eine Adoption des Neffen oder der Nichte lassen sich durch den Wechsel der Steuerklasse und durch den deutlich höheren Freibetrag hohe Erbschaftsteuerbeträge einsparen. Voraussetzung einer Adoption ist aber, dass ein so genanntes Eltern-Kind-Verhältnis dem Vormundschaftsgericht plausibel erklärt wird.

Erbschaftsteuerklassen und -freibeträge
Steuerklasse Erwerber Persönlicher Freibetrag
  Ehegatte 500.000 EUR
I Kind; Stiefkind; Enkel, falls Eltern vorverstorben 400.000 EUR
  Enkel; Urenkel 200.000 EUR
  Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 EUR
II Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte 20.000 EUR
III eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaften 500.000 EUR
III alle Übrigen, insb. Paare ohne Trauschein 20.000 EUR


Etwaige Änderungen finden Sie unter www.NDEEX.de.

Erbschaftsteuer-Tarif
Erwerb bis einschl. EUR %-Satz in der Steuerklasse
  I II III
75.000 EUR 7 15 30
300.000 EUR 11 20 30
600.000 EUR 15 25 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 35 50
26.000.000 EUR 27 40 50
über 26.000.000 EUR 30 43 50


Etwaige Änderungen finden Sie unter www.NDEEX.de.

Verkehrswertermittlung oft schwierig

Expertentipp: Um die schenkungsteuerlichen Auswirkungen einer Immobilienübergabe berechnen zu können, bedarf es künftig einer nicht ganz unkomplizierten Bewertung. Soweit der nach einer standardisierten Methode ermittelte „gemeine Wert“ höher als der Verkehrswert ist, kann durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens der niedrigere Verkehrswert nachgewiesen werden.

Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann:

 

  • Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt
  • Überprüfung des Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheides
  • Durchführung eines Einspruchverfahrens gegen einen unrichtigen Steuerbescheid

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Publikationen

Erschienen: 2012

NJW Spezial Erbrecht

von Wolfgang Roth


Erschienen: 2012

Praxishandbuch Erbrecht

von Armin Abele, Thomas Maulbetsch (Mitautoren)


Erschienen: 2012

Internationales Erbrecht

von Thomas Maulbetsch


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