Die Erbschaftsteuerreform hat dazu geführt, dass Immobilien und andere Nachlasswerte (wie z. B. Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften) mit einem dem Verkehrswert angenäherten – sogenannten „gemeinen Wert“ anzusetzen sind. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkung- und Erbschaftsteuer deutlich. Dies wird durch die gleichzeitige Anhebung der Freibeträge für nahe Angehörige nur teilweise abgemildert.
Expertentipp: Die Erbschaftsteuerreform wird dazu führen, dass die Zahl der Adoptionen und Eheschließungen steigen wird. Durch eine Adoption des Neffen oder der Nichte lassen sich durch den Wechsel der Steuerklasse und durch den deutlich höheren Freibetrag hohe Erbschaftsteuerbeträge einsparen. Voraussetzung einer Adoption ist aber, dass ein so genanntes Eltern-Kind-Verhältnis dem Vormundschaftsgericht plausibel erklärt wird.
| Erbschaftsteuerklassen und -freibeträge | ||
| Steuerklasse | Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
| Ehegatte | 500.000 EUR | |
| I | Kind; Stiefkind; Enkel, falls Eltern vorverstorben | 400.000 EUR |
| Enkel; Urenkel | 200.000 EUR | |
| Eltern und Großeltern im Erbfall | 100.000 EUR | |
| II | Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte | 20.000 EUR |
| III | eingetragene, gleichgeschlechtliche Partnerschaften | 500.000 EUR |
| III | alle Übrigen, insb. Paare ohne Trauschein | 20.000 EUR |
| Erbschaftsteuer-Tarif | |||
| Erwerb bis einschl. EUR | %-Satz in der Steuerklasse | ||
| I | II | III | |
| 75.000 EUR | 7 | 15 | 30 |
| 300.000 EUR | 11 | 20 | 30 |
| 600.000 EUR | 15 | 25 | 30 |
| 6.000.000 EUR | 19 | 30 | 30 |
| 13.000.000 EUR | 23 | 35 | 50 |
| 26.000.000 EUR | 27 | 40 | 50 |
| über 26.000.000 EUR | 30 | 43 | 50 |
Expertentipp: Um die schenkungsteuerlichen Auswirkungen einer Immobilienübergabe berechnen zu können, bedarf es künftig einer nicht ganz unkomplizierten Bewertung. Soweit der nach einer standardisierten Methode ermittelte „gemeine Wert“ höher als der Verkehrswert ist, kann durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens der niedrigere Verkehrswert nachgewiesen werden.
Was ein Erbrechtsexperte für Sie tun kann: