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Schenkungsteuer legal umgehen & vermeiden

Viele Erblasser möchten ihr Vermögen nicht erst nach ihrem Tod vererben, sondern ihren Nachkommen, anderen Verwandten und Freunden bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens übertragen.

Möglich ist dies mit einer sogenannten Schenkung. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der Schenkung können erhebliche Steuern anfallen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche legalen Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie die Schenkungsteuer umgehen, vermeiden oder minimieren möchten.

Auf den Punkt gebracht: Schenkungsteuer legal umgehen & vermeiden
  • In Deutschland sind Beschenkte bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen dazu verpflichtet, Schenkungsteuer zu entrichten.
  • Je nach Verwandtschaftsverhältnis der Beschenkten zum Schenkenden gewährt der Gesetzgeber Freibeträge und teilt diese in drei Steuerklassen ein. Je nach Steuerklasse und des Werts der Schenkung gelten unterschiedliche Steuersätze.
  • Es gibt Möglichkeiten, die Schenkungsteuer legal zu umgehen oder zu reduzieren, beispielsweise durch die Ausnutzung der Freibeträge, Kettenschenkungen oder eine Adoption bzw. Heirat.
  • Es ist grundsätzlich gleichgültig was geschenkt wird. Auch große Bargeldschenkungen an Ihre zukünftigen Erben oder Freunde unterfallen deshalb der Schenkungsteuer und müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wenn keine Anzeige erfolgt, kann dies  unter Umständen ein Verfahren  wegen Steuerhinterziehung zur Folge haben. Nur wenige Vermögenswerte, wie z. B. das selbstbewohnte Familienheim wird von der Besteuerung ausgenommen, wenn es an den Ehegatten verschenkt wird.

Expertentipp: Anzeigepflicht beim Finanzamt

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sich nach geltendem Recht dazu verpflichtet, eine erfolgte Schenkung beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen und in der Schenkungsteuererklärung zu berücksichtigen.

Gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG gilt hierfür eine Anzeigefrist von drei Monaten.

Bei großen Vermögen bieten sich frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten an, um so auch die spätere Erbschaftssteuer für die Erben zu reduzieren. Denn die geltenden Steuerfreibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden

1. Was ist die Schenkungsteuer?

Unter der Schenkungsteuer versteht man die zu entrichtende Steuer, die jeder in Deutschland zu begleichen hat, der eine Schenkung erhält, die einen bestimmten Wert überschreitet. Wie viel Schenkungsteuer anfällt, hängt nicht nur vom Wert der Schenkung, sondern vom Verwandtschaftsgrad von Schenker und Beschenktem, und damit der Steuerklasse sowie dem geltenden Freibetrag ab.

2. Wie kann man die Schenkungsteuer umgehen?

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an seine Nachkommen, Eltern und Großeltern, sonstige Verwandte und Freunde zu verschenken, ohne dass die Beschenkten Schenkungsteuer entrichten müssen.

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Welche Optionen Schenkenden dabei zur Verfügung stehen, erklären wir Ihnen im Folgenden.

3. Schenkungsteuerfreibetrag ausnutzen

Der einfachste Weg, steuerfreie Schenkungen vorzunehmen, ist es, bei den Schenkungen den jeweils geltenden Freibetrag voll auszunutzen. Der Gesetzgeber erlaubt es, alle zehn Jahre steuerfreie Schenkungen in Höhe des für den Beschenkten geltenden Freibetrags vorzunehmen.

Bei Schenkungen werden vom Gesetzgeber insgesamt drei Steuerklassen unterschieden:

Zur Steuerklasse I zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel.

Der Steuerklasse II werden bei Schenkungen Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner zugerechnet.

Zur Steuerklasse III gehören alle anderen Beschenkten.

Innerhalb der Steuerklassen werden Schenkungen abhängig vom Wert unterschiedlich besteuert (Steuerprogression). Je höher der Wert der Schenkung desto höher der Steuersatz. So können in der Steuerklasse I zwischen 7 und 30, in der Steuerklasse II zwischen 15 und 43 und in der Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent Schenkungsteuer anfallen.

Umgehen lassen sich diese Steuern, indem bei der Schenkung des Vermögens die Freibeträge ausgenutzt werden.

  • Einen Freibetrag von einer halben Million Euro haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder sowie die Nachkommen bereits verstorbener Kinder, aber auch Stiefkinder, haben bei einer Schenkung Freibeträge von 400.000 €
  • Enkelkinder dürfen mit 200.000 € zu Lebzeiten des Erblassers steuerfrei bedacht werden, während Urenkel Freibeträge von 100.000 € haben.

Lediglich ein Freibetrag von 20.000 € gilt für Nichten, Neffen, Geschwister, Eltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten bzw. aufgelöste Lebenspartner sowie alle anderen Beschenkten.

Die genannten Freibeträge dürfen wie gesagt alle zehn Jahre voll ausgenutzt werden.

Expertentipp

Insbesondere bei großen Vermögen lohnt es sich, bereits zu Lebzeiten mit der Nachfolgeplanung zu beginnen und das Vermögen durch Schenkungen frühzeitig zu verteilen. Auf diese Weise lassen sich beim Tod des Erblassers jede Menge Erbschaftssteuern sparen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, kann Ihnen ein Anwalt unseres Netzwerks für Erbrecht in Ihrer Nähe behilflich sein. 

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4. Schenkungsteuer umgehen durch Adoption

Da Verwandte in der Seitenlinie (Steuerklasse II) und nicht verwandte Beschenkte der Steuerklasse III nur einen Freibetrag von 20.000 € haben, kann sich eine Adoption lohnen, wenn Sie die Schenkungsteuer umgehen möchten. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und haben deswegen sowohl bei einer Schenkung als auch beim Erben einen Freibetrag von 400.000 €.

Eine Adoption ist sogar noch im Erwachsenenalter möglich. Allerdings müssen Sie hierfür plausibel darstellen können, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine tiefe Bindung zu der Person besteht, die Sie adoptieren möchten. Die beabsichtige Vermeidung von Schenkung- und Erbschaftsteuer allein ist indes kein Motiv, das eine Adoption ermöglichen würde.

5. Mit einer Heirat den Freibetrag erhöhen

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben bei Schenkungen einen Freibetrag von einer halben Million Euro. Für nicht verheiratete Paare kann sich eine Heirat aus steuerlicher Sicht also durchaus lohnen.

Das gilt nicht nur für die Umgehung der Schenkungsteuer, sondern auch mit Hinblick auf anfallende Erbschaftsteuer im Todesfall.

Expertentipp

Wussten Sie das Stiefkinder vom Gesetzgeber gleichbehandelt werden, wie eigene Kinder? Eine Heirat erhöht also nicht nur den Freibetrag und führt zu einer besseren Steuerklasse des Ehegatten, sondern auch bei dessen leiblichen Kindern.

6. Schenkungsteuer legal umgehen mit Kettenschenkung

Neben der Ausschöpfung der Freibeträge zur Umgehung von Schenkungsteuer und späterer Erbschaftssteuer sind Kettenschenkungen eine Option, um Vermögen der gewünschten Person steuerfrei zukommen zu lassen.

Ein Beispiel:

Sie möchten ihrer Tochter 600.000 € schenken. Da Ihre Tochter aber nur einen Freibetrag von 400.000 € hat, müsste sie auf die restlichen 200.000 € 11 Prozent Schenkungsteuer zahlen. Demzufolge würden ganze 22.000 € Schenkungsteuer anfallen.

Umgehen ließe sich diese Steuerlast legal, indem Sie Ihrer Tochter entsprechend des geltenden Freibetrags 400.000 € schenken und mit den restlichen 200.000 € eine Schenkung an Ihre Frau machen, die einen ihrerseits einen Freibetrag von 500.000 € hat.

Ihre Frau kann die erhaltenen 200.000 € nun wiederum steuerfrei an Ihre Tochter weiter verschenken, da auch zwischen Mutter und Tochter ein Freibetrag von 400.000 € gilt.

Expertentipp

Allerdings ist die Rechtsprechung zur Kettenschenkung zu beachten. Ist der zunächst Beschenkte verpflichtet, den ihm zugewandten Gegenstand an einen Dritten weiterzuleiten, wird schenkungssteuerlich von einer unmittelbaren Zuwendung an den Dritten ausgegangen. Der zunächst Begünstigte muss also frei über das ihm zugewendete Vermögen bestimmen können. Nur wenn er den Erwerb aus eigenem Antrieb an den Dritten weitergibt, gehen die Gerichte von zwei Schenkungen aus. Ob tatsächlich eine entsprechende Verfügungsmöglichkeit bestand, wird anhand der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Vertragsparteien beurteilt.

7. Beim Immobilien schenken die Schenkungsteuer umgehen

Auch bei der Schenkung von Immobilien lässt sich die Schenkungsteuer umgehen, indem Sie die selbst bewohnte Immobilie (Familienheim) an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner schenken. Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der beschenkte Partner im Zeitpunkt der Schenkung die Immobilie als Hauptwohnsitz zusammen mit dem Schenker nutzt. Anders als bei einem Eigentumsübergang im Erbfall besteht bei einer lebzeitigen Übertragung für den Ehegatten keine 10-jährige Haltefrist.

8. Steuern sparen durch Ratenschenkungen

Ratenschenkungen sind im Prinzip nichts anderes als Schenkungen im Abstand von zehn Jahren unter Ausschöpfung der geltenden Freibeträge. Mit dieser Strategie zum Sparen von Schenkungsteuer und letztlich auch Erbschaftsteuer sollten Sie vor allem bei großen Vermögen früh beginnen, um genug Zeit zu haben, es zu verteilen.

So können Sie sicherstellen, dass die anfallende Erbschaftsteuer im Erbfall für Ihre Erben gering ausfällt und das Familienvermögen weitestgehend erhalten bleibt.

Wenn Sie Immobilien im Rahmen von Ratenschenkungen verschenken möchten, müssen Sie darauf achten, dass diese teilbar sind. Ein Mehrfamilienhaus kann beispielsweise in mehrere Eigentumswohnungen unterteilt werden, deren Verkehrswert den Steuerfreibetrag des Beschenkten allerdings nicht übersteigen darf. Bei nicht teilbaren Immobilien kann daran gedacht werden, Bruchteile zu verschenken. Auf diese Weise können Sie eine Immobilie nach und nach steuerfrei auf Ihren Ehepartner oder Ihre Nachkommen übertragen.

Expertentipp

Möchten Sie Immobilien an Ihren Ehepartner oder Ihr Kind verschenken, sollten Sie sich vorab von einem Fachmann beraten lassen. So können Sie sichergehen, dass Sie als Schenkender bzw. Schenkende bei der Übertragung des Vermögens auf den Ehepartner oder die nächste Generation keine Fehler machen und der Wert der Schenkung den jeweils geltenden Freibetrag nicht übersteigt. Wenn Sie auf die Erträge der Immobilie zur Altersabsicherung angewiesen sind, kann auch der Nießbrauch vorbehalten werden. Das bedeutet, dass zwar das Eigentum an den Beschenkten übergeht, die Erträge aber bei Ihnen verbleiben. In der Sekunde des Todes fällt der Nießbrauch automatisch weg, ohne dass dadurch Erbschaftsteuer ausgelöst würde.

Als Experten für Erbrecht stehen wir Ihnen bei Fragen zu Schenkungen und dem Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz gern zur Seite und beraten Sie und Ihre künftigen Erben individuell und zuverlässig.

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9. Betreuer einer pflegebedürftigen Person steuerfrei beschenken

Pflegebedürftige Personen dürfen ihrem Betreuer bis zu 20.000 € steuerfrei übertragen, wenn dieser die Betreuung der pflegebedürftigen Person weitestgehend als Ehrenamt ausübt und demzufolge nicht oder nur sehr geringfügig für seine Tätigkeit entlohnt wird.

Weitere Fragen und Antworten

Mit Gelegenheitsschenkungen Schenkungsteuer umgehen

In unserer Kultur ist es üblich, Menschen zu besonderen Gelegenheiten wie beispielsweise zum Geburtstag, der Geburt eines Kindes, einer Hochzeit oder auch einem bestandenen Examen ein Geschenk zu machen. Solche Geschenke werden als Gelegenheitsgeschenke bezeichnet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Zuwendungen dann steuerfrei, wenn sie in ihrer Höhe zu dem jeweiligen Anlass in weiten Teilen der Bevölkerung als angemessen gelten.

Gelegenheitsgeschenke können dabei durchaus auch einen höheren Wert haben. Die Üblichkeit ist anhand der persönlichen Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten zu beantworten. So wird Bill Gates oder Elon Musk seinen Kindern zur Hochzeit wesentlich mehr steuerfrei Anstandsgeschenk verschenken können als ein Durchschnittsverdiener.

Kann man die Schenkungsteuer mit Bargeld umgehen?

Vielleicht haben auch Sie schon darüber nachgedacht, Schenkungsteuer mit Bargeldschenkungen an Ihre zukünftigen Erben zu umgehen. Eine solche Geldschenkung ohne Anzeige an das Finanzamt ist jedoch keine gute Idee:  Wenn das Finanzamt davon erfährt, kann das ein Strafverfahren nach sich ziehen. Grundsätzlich ist jede Schenkung die steuerpflichtig sein kann, anzuzeigen. Entscheiden Sie sich also lieber für einen der legalen Wege, wenn Sie Ihr Vermögen über Schenkungen unter Ihren zukünftigen Erben oder Freunden verteilen möchten.

Was kann ein Erbrechtsexperte beim Schenkungsteuer umgehen für Sie tun?

Es gibt von der Kettenschenkung über die Ratenschenkung mit Einhaltung der Zehnjahresfrist bis hin zur Adoption und der steuerfreien Schenkung von Immobilien viele Möglichkeiten, um die Schenkungsteuer und somit auch später anfallende Erbschaftssteuer zu umgehen.

Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen beim Schenkungsteuer legal vermeiden in vielerlei Hinsicht helfen:

  • Wenn Sie einen Vermögenswert übertragen möchten, kann ein Anwalt mit Ihnen die steuergünstigsten Möglichkeiten besprechen.
  • Sie möchten die geltenden Steuerfreibeträge bestmöglich ausnutzen? Wir helfen Ihnen, einen an Sie angepassten Plan zu erstellen und loten die Möglichkeiten von Kettenschenkungen und Ratenschenkungen aus.
  • Beim spezialisierten Anwalt für Erbrecht erhalten Sie Tipps und Rat rund um die Schenkungsteuer zu vermeiden oder zu optimieren.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, wenn Sie die Schenkungsteuer legal umgehen und Ihren Steuervorteil optimal nutzen möchten.

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