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23.11.2005

Widerruf einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung zu Lebzeiten beider Ehegatten

Zu Lebzeiten beider Ehegatten ist der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Wechselbezügliche Verfügungen können aber gem. §§ 2271 I 1, 2296 BGB nur durch notariell beurkundete, empfangsbedürftige Erklärung widerrufen werden.
Das OLG Zweibrücken hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung wirksam zugestellt ist, wenn der andere Ehegatte die Annahme der Widerrufserklärung verweigert.

Nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1968, 496) muss die Widerrufserklärung in Urschrift oder in Gestalt einer Ausfertigung (§ 47 BeurkG) der notariellen Widerrufsverhandlung dem anderen Ehegatten zugehen; die Übermittlung einer Abschrift oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, wenn ihm erst nach dem Tod des Widerrufenden eine Ausfertigung der notariellen Widerrufshandlung zugestellt wird, um dem erst zu dieser Zeit erkannten Zustellungsmangel abzuhelfen. Die Annahmeverweigerung des Widerrufsgegners ist nach § 186 ZPO a.F. bzw. nach § 179 ZPO n.F. zu beurteilen.

Praxishinweis: Die Widerrufserklärung sollte sicherheitshalber an den anderen Ehegatten ausdrücklich adressiert werden. Und nicht durch einen Stellvertreter erfolgen. Zu Beweiszwecken sollte die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 132 I BGB, §§ 166 ff. ZPO bewirkt werden, auch wenn jede andere Art des Zugangs ausreichend ist. Bei unbekanntem Aufenthaltsort des Widerrufsempfängers ist auch eine öffentliche Zustellung über § 132 II BGB, §§ 203 ff. ZPO möglich.

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.4.2005 – 3 W 15/05= ZEV 2005, 483)


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