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Übergabevertrag
Der Begriff des Übergabevertrags wird regelmäßig im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge gebraucht. Gerade dann, wenn Eltern Verantwortung abgeben wollen, oder auch - in der Praxis häufig anzutreffen - zum Zwecke der Steuerersparnis, übergibt die ältere Generation an die jüngere Generation zum Beispiel den Betrieb oder das Grundstück mit Immobilie.
Ein
Übergabevertrag kann sowohl ein entgeltliches Geschäft beinhalten, also regeln, dass ein Vermögensgegenstand übertragen wird gegen Gegenleistung, zum Beispiel das Zahlen einer Rente oder die Übernahme der Verpflichtung, Pflegeleistungen zu erbringen. Auch kann als Gegenleistung vereinbart werden, dass der Übernehmer Darlehen, die auf dem Übergabegegenstand lasten, übernimmt.
Je nachdem, ob die Gegenleistungen den Verkehrswert des Übergabegegenstandes erreichen oder nicht ist der
Übergabevertrag voll entgeltlich oder nur teilentgeltlich.
Ist er teilentgeltlich, ist er bezüglich des Teils des Verkehrswertes, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, eine Schenkung. Übergeben werden kann auch ohne Gegenleistung, so als reine Schenkung. Durch eine solche Übertragung können Schenkungssteuern ausgelöst werden.
Im
Übergabevertrag kann insbesondere auch eine Sicherung des Übergebers vorgesehen werden, der sich mit der Übergabe zu Lebzeiten häufig seines wertvollsten Vermögensgegenstandes begibt. Als solche Sicherung - je nach Einzelfall - können zum Beispiel Rückforderungsrechte des Übergebers für den Fall der Insolvenz des Übernehmers, dessen Scheidung und ein damit verbundenes Abwandern des Vermögens in den Familienstamm der Ehefrau, und z.B. auch für dessen Vorversterben vereinbart werden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Übergabevertrag"
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Der Bundesgerichtshof hat Ende Januar 2010 entschieden, dass eine in einem Übergabevertrag vom Übernehmer übernommene Pflegeverpflichtung gegenüber dem Übergeber sich nicht ...
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→ [ mehr ]19.2.2007
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erbschaftsteuer stellt sich die Praxis die Frage, wie man als möglicher Erblasser hierauf reagieren sollte. Fest steht, daß die bisherig ...
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