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Überleitung von Ansprüchen

Leistet ein Sozialhilfeträger z.B. Pflegegeld oder"Hartz IV", wird er versuchen, sich seine Leistungen »zurückzuholen«; dies auch dann, wenn der Empfänger zum Empfang tatsächlich berechtigt war. Das Sozialgesetzbuch sieht hieran verschiedenen Stellen für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf Ansprüche eines Berechtigten zurückzugreifen, sie überzuleiten. Häufig sind Gegenstand einer solchen Überleitung Pflichtteilsansprüche. Stirbt ein Elternteil und ist ein Kind enterbt, hat es solche Pflichtteilsansprüche. »Schuldet« dieses Kind dem Sozialleistungsträger Geld, wird der Sozialleistungsträger auf die Pflichtteilsansprüche gegen den Erben Zugriff nehmen und sich hieraus befriedigen.Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hiergegen nicht wehren. Durch durchdachte Gestaltung von Testamenten, in deren Zusammenhang solche Sachverhalte eine Rolle spielen können, insbesondere bei so genannten »Behindertentestamenten« kann eine solche Überleitung häufig vermieden werden.

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