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Abkömmlinge

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind folglich die Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel, Ururenkel, aber auch Adoptivkinder. Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abkömmlinge"

11.7.2008

Anrechnung eines Geschenks auf den Erbteil = Anrechnung auf den Pflichtteil?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Schenkungen die Parteien vereinbaren, das Geschenk sei später zu berücksichtigen, nämlich indem es auf den Erbteil angerechnet würde. Dies in der sicheren E ...
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30.1.2008

Erbrechtsreform vom Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat heute ein Gesetz zur Änderung des Erbrechts verabschiedet. Das neue Recht reagiert u.a. auf die demografische Entwicklung. „Menschen werden immer älter. Die Anzahl ...
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11.9.2007

BRAK übernimmt Stellungnahme zur Erbschaftsteuerreform von Stefanie Scheuber

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts stammt bis auf wenige Änderungen von unserem Mitglied Stefanie S ...
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