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Abwesenheitspfleger

Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitspflegers

Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, einen Abwesenheitspfleger. soweit sich jemand um diese kümmern muss. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Zuständig ist das Betreuungsgericht.

Funktion des Abwesenheitspflegers

Im Erbrecht  interessiert vor allem der Fall, dass der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Der Abwesenheitspfleger kann auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären und kann bei der Auseinandersetzung des  Nachlases bzw. seinr Teilung mitwirken. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen.

Ende der Abwesenheitspflegschaft

Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden. Sie endet auch dann im  Rahmen einer Erbauseinadnersetzung, wenn der Nachlass verteilt bzw. der Antelld des Abwesenden versilbert und das ihm zustehende Geld vom Abwesenheitspfleger bei Gericht hinterlegt ist. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn der Abwesende bereits verstorben war als sie angeordnet wurde. Der Abwesenheitpspfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Zur Abgrenzung: Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar (nur der Erbe ist abwesend), bei der Nachlasspflegschaft ist die Erbrechtslage hingegen unklar.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abwesenheitspfleger"

25.1.2017

Nachlasspflegschaft bei Mehrheit von Erben

Die Begriffe „Nachlasspfleger“ und „ ...



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