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Abwicklungsvollstreckung

Abwicklungsvollstreckung mit dem Ziel der Erbauseinandersetzung

Die Abwicklungsvollstreckung ist eine Art der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Er hat dies als Abwicklungsvollstrecker oder als Verwaltungsvollstrecker zu tun. Als Abwicklungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker nur die Auseinandersetzung des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers zu betreiben. Er hat die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und die Teilung des Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers zu bewerkstelligen. Mit der endgültigen Auseinandersetzung ist seine Tätigkeit beendet.

Abgrenzung zur Verwaltungsvollstreckung

Als Verwaltungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker den von ihm in Besitz genommenen Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers für bestimmte Zeit oder auf Dauer zu verwalten. Hierbei ist zu beachten, dass ohne Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis (z.B. Tod einer bestimmten Person) die Testamentsvollstreckung nach 30 Jahren automatisch endet.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abwicklungsvollstreckung"

18.6.2013

Vermächtnisnehmer hat u.U. Beschwerderecht gegen Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch Nachlassgericht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24. April 2013 · Az. IV ZB 42/12 entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstrecker ...



30.12.2004

Entlassung des Testamentsvollstreckers bei langer Dauer der Abwicklungsvollstreckung

Nach § 2227 I BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen, wenn dafür ein wichtiger Grund gegeben ist. Das OLG Köln urteilte, dass d ...



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