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Anfechtung

Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbervertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung beseitigt wird, so wie wenn diese letztwillige Verfügung nie existiert hätte. Dabei ist der Erblasser bei einem (Einzel-) Testament nicht anfechtungsberechtigt, obwohl er Erklärender ist: er kann sein Testament nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf aufheben oder ändern. Einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament kann der Erblasser anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann. Davon zu unterschieden ist, dass das TEstament wegen testierunfähigkeit oder mangelnder Testierfähigkeit ohnehin unwirksam ist. In letzteren Fällen bedarf es keiner Anfechtung, da diese TEstamente dann per se unwirksam sind.

Für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Es kommen insbesondere in Betracht:

  • Irrtum über die Erklärung (Erblasser wollte etwas anderes sagen) oder über den Inhalt der Erklärung (Erblasser hat sich über den Erklärungsinhalt geirrt),
  • Irrtum über den Eintritt oder Nichteintritt von künftigen Umständen oder
  • Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (nach Errichtung der letztwilligen Verfügung kommt ein neuer Pflictteilsberechtigter hinzu, z.B. neue sKind neuer Ehegatte).

Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis von dem zur Anfechtung berechtigenden Grund.

Nicht nur letztwillige Verfügungungen können angefochten werden, sondern auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. als Anfechtungsgrund kommen in Betracht: der Irrtum über den Lauf und die Dauer der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses (z. B. Nachlass stellt sich später als überschuldet dar). In diesen Fällen beträgt die Anfechtungsfrist aber nicht 1 Jahr sondern nur 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund!

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Anfechtung"

22.12.2011

Anfechtung eines Testaments und Gutachten

Ein Sachverständigengutachten, das die Unechtheit eines Testaments beweisen soll, muss nachvollziehbar sein, Vergleichsmaterial berücksichtigen und von einem qualifizie ...
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29.8.2011

Anordnung einer Nachlasspflegschaft / Ungewissheit über den endgültigen Erben

Das OLG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 20. Mai 2011 (Az. 3 Wx 51/11) festgestellt, dass ein Verfahren auf gerichtliche Feststellung einer  Vaterschaft des Erblassers eine Ungewi ...
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4.7.2011

Keine Anfechtungen der Erbausschlagung bei lediglich befürchteter Überschuldung des Nachlasses

Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die Werthaltigk ...
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