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Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Annahme der Erbschaft"

16.5.2011

Das Pflegeheim mittels Testament bedenken?

Das Verbot, ein Pflegeheim per Testament zu bedenken, wird vom Bundesgerichtshof geprüft Uneinigkeit der Oberlandesgerichte! ...
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6.5.2009

Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme grundsätzlich möglich

Stirbt ein Erblasser, ist es für die potentiellen Erben oftmals nicht zu überblicken, inwieweit er einen positiven Nachlass hinterlassen hat. Mit der gesetzlich festgelegten Ausschlagungsfri ...
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6.12.2006

Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums

Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren ...
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