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Aufgebotsverfahren

Die Erben haben häufig das Problem, dass sie nicht sicher wissen, ob der Erblasser Schulden hinterlassen hat. Verteilen Sie den Nachlass, ehe die Schulden beglichen sind, haften sie für die Schulden persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Das Aufgebotsverfahren ist ein auch bei Anwälten nicht selten unbekanntes, aber sehr wichtiges Verfahren, wenn es darum geht, die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken.

Das Aufgebotsverfahren ist vom Erben beim Nachlassgericht zu beantragen. Dieses bestimmt dann eine Frist, binnen derer die Nachlassgläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Auf diese Art und Weise gewinnen die Erben einen Überblick und können beurteilen, ob sie eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme (Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) ergreifen müssen. Die Gläubiger sind zwar nicht verpflichtet, ihre Forderung anzumelden; diese erlischt auch nicht, wenn sie nicht angemeldet wird. Dem Erben bleibt aber weiterhin die Möglichkeit offen, trotz Auseinandersetzung des Nachlasses die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Auf diese Weise wird die Gefahr gebannt, dass später unbekannte Gläubiger Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben nehmen können.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Aufgebotsverfahren"

23.11.2005

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung als Regressfalle

§ 780 ZPO bietet dem Erben die Möglichkeit eines Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung. Die Geltendmachung dieser Einrede ist im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats Anwaltspflicht ( ...



24.1.2005

Das Aufgebot der Nachlassgläubiger - eine unbekannte Haftungsfalle!

(Von Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Villingen-Schwenningen) Die Geltendmachung der sog. Aufgebotseinrede i.S. des § 2015 BGB verhinder ...



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