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Auflassung

Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auflassung"

19.10.2011

Sozialhilferegress:10-Jahresfrist auch bei Nutzungsrechten

Der Bundesgerichtshof hat am 19.7.2011(AZ:X ZR 140/10)im Rahmen des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers entschieden, dass bei einer Schenkung auch dann die 10-Jahresfrist(§529 I BGB) z ...
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24.3.2011

Ergänzungspfleger bei Vermächtniserfüllung zu Gunsten eines Minderjährigen

Der im Jahr 2010 verstorbene Erblasser EL hatte seine Tochter T als testamentarische Alleinerbin eingesetzt und seinem minderjährigem Enkel E im Wege des Vermächtnisses ein vermietetes Wo ...
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15.8.2007

Eintragungsfähigkeit von Rückforderungsrechten im Grundbuch

Wenn die Elterngeneration auf die Kinder Immobilienbesitz überschreibt, müssen die Eltern dahingehend dahin gehend abgesichert werden, dass das Übergabeobjekt bei den Empfängern ...
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