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Auseinandersetzung

In Erbangelegenheiten ist (§§ 2042 ff.) eine Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Erbauseinandersetzung auch im Rahmen eines so genannten Abschichungsvertrages geregelt werden.

 

Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden. In Extremfällen kann auch eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auseinandersetzung"

3.2.2012

Familienschloss unter dem Hammer

Es ging durch alle Gazetten: Schloss Gymnich, das Schloss der Musikerfamilie Kelly, wird versteigert. Grund dafür sind nicht etwa bestehende Bankverbindlichkeiten, sondern die fehlende Vorsorgeplan ...
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5.9.2011

„Geltendmachung“ des Pflichtteils und Pflichtteilsstrafklausel

Die Pflichtteilsstrafklausel wird ausgelöst, sobald der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil ernsthaft verlangt. Schon dies ist ein „geltend machen“ des Pflichtteils ...
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8.8.2011

Insolvenz eines Miterben und Grundbucheintrag

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.05.2011 (VZB 197/10) entschieden, dass im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von m ...
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