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Ausschlagung

Es ist einem vorläufigen Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Diese Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum Erbe berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Dem vorläufigen Erben stehen alternativ zur Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem Erbe resultierenden Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die genauen Umstände einer Ausschlagung sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942 , § 1943). Ferner sind mehrere wichtige Urteile erlassen worden, die Detailfragen abklären.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ausschlagung"

28.11.2011

Streitwert bei Ausschlagung (überschuldeter Nachlass)

Bei Ausschlagung der Erbschaft ist lediglich ein Mindestwert zur Berechnung der Anwaltskosten von 1.000,00 € festzusetzen, wenn eine Übe ...
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5.9.2011

„Geltendmachung“ des Pflichtteils und Pflichtteilsstrafklausel

Die Pflichtteilsstrafklausel wird ausgelöst, sobald der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil ernsthaft verlangt. Schon dies ist ein „geltend machen“ des Pflichtteils ...
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4.7.2011

Keine Anfechtungen der Erbausschlagung bei lediglich befürchteter Überschuldung des Nachlasses

Schlägt ein Erbe auf der Grundlage ungenauer zeitferner Informationen die Erbschaft aus, weil er "befürchtet, dass da nur Schulden sind", so kann er, wenn sich später die Werthaltigk ...
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