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Bezugsberechtigung

Eine Bezugsberechtigung liegt vor, wenn der Erblasser entweder beim Abschluss oder während der Laufzeit einer Lebensversicherung oder einer Kapitalanlagen eine Person benennt, die im Falle seines Ablebens unabhängig von dessen Erbenstellung die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen erhalten soll. Gleichwohl können sich aus dieser Art der Zuwendung sogennnte Pflichtteilsergänzungsanprüche für pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge oder - falls es solche nicht gibt - pflichtteilsberechtigte Eltern ergeben.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Bezugsberechtigung"

9.7.2017

Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberchtigung

  Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.04.2010 ist die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzung ...



27.3.2017

Zweckmäßigkeit der eindeutigen Benennung eines Bezugsberechtigten in einem Versicherungsantrag

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war über die Frage zu befinden, ob mit dem Tode des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme an den gesetzlichen Erben oder den im ...



22.12.2016

Wiederaufleben eines Bezugsrechts nach Scheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in der Entscheidung vom 15.05.2016 zu dem Aktenzeichen 20 W 20/16 (= BeckRS 2016, 20757) mit der Auslegung ei ...



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