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Bindungswirkung beim Erbvertrag

Wurden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen etc.) getroffen, sind diese für die Vertragsparteien bindend. Wenn die Bindung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen soll oder aber unter bestimmten Voraussetzungenn ein Rückritt möglich sein soll, sollte das - soweit es sich nicht im Einzelfall eindeutig aus dem Gesetz ergibt - sicherheitshalber in dem Vetrag klar geregelt werden. Der Erblasser bleibt aber frei, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Er darf aber keine Schenkungen in der Absicht vornehmen, einen Vertragserben oder sonstigen Begünstigten zu beeinträchtigen und den Vertrag so gezielt aushebeln.

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