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Dauertestamentsvollstreckung
Der Erblasser kann anordnen, dass die Testamentsvollstreckung nicht nur zur Erledigung von gewissen Aufgaben angeordnet wird. Die Testamentsvollstreckung kann vielmehr dauerhaft angeordnet werden. Ohne Zeitangabe im Testament endet die Dauertestamentsvollstreckung 30 Jahre. Der (arme) Erbe hat während dieser Zeit keinerlei Zugriffsrechte auf sein Erbe.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Dauertestamentsvollstreckung"
15.9.2011
Wer ein Haustier besitzt, möchte es in der Regel nach seinem Tod gut versorgt wissen.
Um das zu erreichen, muss eine Auflage gemäß §§ 1940, 2192 ff. BGB im Testame ...
→ [ mehr ]20.2.2008
Das klassische Behindertentestament rückt aufgrund einer Vielzahl jüngerer Entscheidungen aus dem sozi-al(hilfe-)rechtlichen Bereich verstärkt in den Fokus. Der Betreuer steht in der Regel vor ...
→ [ mehr ]7.12.2007
Die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung, das heißt einer Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung des Nachlasses oder eines Erbteils auf Dauer zum Inhalt hat, findet sich häu ...
→ [ mehr ]
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