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Eidesstattliche Versicherung

Mit der eidesstattlichen Versicherung bekräftigt derjenige, der diese abgibt, dass  bestimmte Erklärungen von ihm der Wahrheit entsprechen. Diese Bekräftigung spielt im Erbrecht insbesondere bei der Erteilung der Auskunft zu nachlassrelevanten Informationen eine Rolle. Sie soll den Auskunftsverpflichteten anhalten, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Werden unwahre Tatsachen an Eides statt versichert, macht sich die betreffende Person schwer strafbar (§ 156 StGB).
Eine eidesstattliche Versicherung zu nachlassrelevanten Informationen ist bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht abzugeben Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor einem Notar löst die strafrechtlichen Folgen nicht aus.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Eidesstattliche Versicherung"

27.9.2011

Pflichtteilsstrafklausel und Grundbuchberichtigung

Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten, in denen diese sich wechselseitig zu Alleinerben und ihre Kinder nach dem Tod des zuletzt Versterbenden zu Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzen, wer ...
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23.11.2005

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung als Regressfalle

§ 780 ZPO bietet dem Erben die Möglichkeit eines Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung. Die Geltendmachung dieser Einrede ist im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats Anwaltspflicht (BGH, NJW 1992, ...
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