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Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln.

Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht kann Beschwerde eingelegt werden. Ein eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag ersetzt regelmäßig den Erbschein.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbschein"

18.3.2012

EU-Erbrechtsverordnung vom EU-Parlament verabschiedet

Das Europäische Parlament hat die EU Erbrechtsverordnung angenommen. Sie muss noch vom Rat der EU angenommen werden, was aber voraussichtlich im April 2012 geschehen wird. Die Verordnung wird ...
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8.2.2012

Ehegattentestament: Auch späterer Beitritt möglich

01.12.2011 | OLG München Az. 31 Wx 249/10 (Beschluss) Die Errichtung eines gemeinsamen Testaments ist auch möglich, wenn der andere Ehegatte erst nach einigen Jahren beitritt. ...
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22.12.2011

Anfechtung eines Testaments und Gutachten

Ein Sachverständigengutachten, das die Unechtheit eines Testaments beweisen soll, muss nachvollziehbar sein, Vergleichsmaterial berücksichtigen und von einem qualifizie ...
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